Zustellung von Schriftstücken in Italien

1. Was bedeutet der juristische Ausdruck „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Die Zustellung durch einfache Übergabe (§136 der Zivilprozessordnung) ist eine Handlung, mit der die Geschäftsstelle des Gerichts die Prozessparteien oder andere an einem Gerichtsverfahren beteiligte Personen (Staatsanwaltschaft, Sachverständige, Zeugen) darüber unterrichtet, dass bestimmte streitgegenständliche Sachverhalte ermittelt wurden.

Folglich dient die einfache Übergabe nur Informationszwecken und berührt nicht den Fristlauf für einzelne Stadien des Verfahrens, es sei denn, dass dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. wenn das Zustellungsdatum eines Urteils für die Rechtsmittelfrist maßgeblich ist).

Die förmliche Zustellung hingegen ist eine Handlung, mit der ein Gerichtsvollzieher auf Betreiben einer Prozesspartei, der Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsstelle des Gerichts dem Adressaten ein anderes Schriftstück in Form einer beglaubigten Abschrift des Originals zur Kenntnis gibt. Der Zweck dieser Benachrichtigung besteht darin, dass sich der Adressat mit dem Inhalt des Schriftstücks vertraut machen kann.

Der unterschiedliche Zweck dieser Handlungen rechtfertigt unterschiedliche Verfahren der Zustellung (vgl. §136 – 151 der Zivilprozessordnung)

2. Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Die einfache Übergabe erfolgt in gesetzlich geregelten Fällen oder auf Veranlassung des Gerichts; z. B. sieht das Gesetz die einfache Übergabe von richterlichen Anordnungen (§ 176 der Zivilprozessordnung) und von Anordnungen zur Vertagung der Verhandlung bei Nichterscheinen der Parteien (§181 der Zivilprozessordnung) vor.

Die förmliche Zustellung ist gesetzlich zur Erlangung bestimmter prozessualer Ergebnisse vorgeschrieben. Sie erfolgt bei gerichtlichen Urkunden (z. B. Urteilen mit kurzer Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln), Schriftstücken der Geschäftsstelle des Gerichts (Mitteilungen des Geschäftsstellenleiters), Schriftstücken der Parteien (z. B. Klageschriften) und Schriftstücken der Staatsanwaltschaft (z. B. Mitteilungen über Rechtsmittel).

3. Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Die einfache Übergabe wird ausschließlich durch die Geschäftsstelle des Gerichts bewirkt.

Die förmliche Zustellung von Schriftstücken liegt in den Händen von Gerichtsvollziehern, deren örtliche Zuständigkeit genau geregelt ist (vgl. Gesetz 1959/1229).

Mit dem Gesetz 1994/53 wurde die Befugnis zur förmlichen Zustellung, die zuvor ausschließlich Gerichtsvollziehern vorbehalten war, bei allen Schriftstücken in Zivil-, Verwaltungs- und außergerichtlichen Sachen auf Rechtsanwälte ausgedehnt.

Dazu müssen die betreffenden Rechtsanwälte im Anwaltsregister eingetragen sein, über eine entsprechende Vollmacht verfügen, die Genehmigung der zuständigen Anwaltskammer eingeholt haben und eine für den jeweiligen Zeitraum gültige Bescheinigung vorweisen können.

Der Anwalt kann die förmliche Zustellung – nach Beglaubigung des Schriftstücks durch die zuständige Anwaltskammer – durch direkte Aushändigung bewirken, sofern es sich beim Adressaten ebenfalls um einen Anwalt handelt, der in der gleichen Anwaltskammer wie der zustellende Anwalt eingetragen ist.

Die Zustellung kann entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 1982/890 auch durch die Post erfolgen (dies ist die gängigste Form der Benachrichtigung), sofern nicht die Justizbehörde eine persönliche Aushändigung anordnet.

4. Wie erfolgt die Zustellung üblicherweise?

Bei der einfachen Übergabe wird ein zweiteiliger Zustellungsnachweis der Geschäftsstelle verwendet, von dem ein Teil beim Adressaten verbleibt und der andere in der Geschäftsstelle abgelegt wird.

Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten der Zustellung vor: unmittelbare persönliche Aushändigung an den Adressaten, der ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, oder Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Im letztgenannten Falle kann die Zustellung persönlich oder durch die Post erfolgen.

Durch das Gesetz 2005/80 (zur Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung 35 vom 14. März 2005) wurden mehrere Bestimmungen der Zivilprozessordnung novelliert (§133, 134 und 176). Als Folge davon kann die Geschäftsstelle nunmehr Mitteilungen über eingeleitete Verfahren, Urteile, gerichtliche Anordnungen außerhalb der Hauptverhandlung und sämtliche Entscheidungen des Untersuchungsrichters per Fax oder E-Mail versenden, sofern dies den Vorschriften über die Signatur, die Übermittlung und den Empfang von Schriftstücken per EDV oder Telekommunikation (Präsidialerlass 2000/445 in der geltenden Fassung) entspricht. Der Anwalt muss dazu im ersten Schriftstück, das im Rahmen des Verfahrens eingetragen wird, die Anschrift angeben, unter der er mittels Fax oder E-Mail zu erreichen ist.

Der Präsidialerlass 2001/123 sieht ganz allgemein den Einsatz der EDV für die Übermittlung (und Zustellung) von Schriftstücken in Zivilsachen vor.

Die förmliche Zustellung erfolgt auf Betreiben einer Partei oder der Staatsanwaltschaft; ist eine Partei anwaltlich vertreten, obliegt es dem Anwalt, den Antrag zu stellen.

Die förmliche Zustellung besteht immer in der Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Originals und kann im Wesentlichen auf zweierlei Art erfolgen: 1) durch direkte persönliche Aushändigung und 2) durch Zustellung auf dem Postweg, sofern nicht die Justizbehörde oder die antragstellende Partei eine persönliche Aushändigung verlangt. In Einzelfällen kann das Gericht besondere Formen anordnen (z. B. eine telegrafische Mitteilung); auch besteht für den Fall, dass eine herkömmliche Zustellung wegen der Zahl der Adressaten nur schwer zu bewerkstelligen ist, die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe.

Die persönliche Zustellung erfolgt zu den in §147 der Zivilprozessordnung festgelegten Tageszeiten durch Aushändigung einer beglaubigten Abschrift des Originals an den Adressaten, und der zustellende Gerichtsvollzieher bescheinigt dies durch einen Vermerk auf dem Original und der Abschrift.

Die Zustellung durch die Post erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes 1982/890.

Der Präsidialerlass 2001/123 sieht die elektronische Übermittlung als Form der Zustellung vor (Beantragung und Durchführung der Zustellung, wirksame Zustellung des unterzeichneten Schriftstücks an die Partei durch den Gerichtsvollzieher mit elektronischer Unterzeichnung der Empfangsbescheinigung); doch kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück auch weiterhin auf herkömmliche Weise zustellen, wenn Probleme bei der elektronischen Übermittlung auftreten.

Die Möglichkeiten der Telekommunikation können für die Übermittlung von prozessualen Schriftstücken von Anwalt zu Anwalt genutzt werden, sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt und alle sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes 1993/183 erfüllt sind.

Unternehmen. Bei Verfahren, die Unternehmen und Finanzintermediäre, darunter Banken und Kreditinstitute, betreffen, kann die Zustellung grundsätzlich nicht nur auf herkömmlichem Wege gemäß §136 ff. der Zivilprozessordnung bewirkt werden, sondern auch:

a. per Fax;

b. per E-Mail;

c. durch unmittelbaren Verkehr zwischen den Anwälten, wobei der Empfang auf dem Original mit einer Unterschrift quittiert wird, auch durch Mitarbeiter der Anwaltskanzleien.

Die Übermittlung per Fax oder E-Mail muss den Vorschriften über die Signatur und die Übermittlung elektronisch versandter EDV-gestützter Schriftstücke entsprechen (siehe gesetzesvertretende Verordnung 2004/5).

5. Was geschieht, wenn in Ausnahmefällen die Zustellung an den Adressaten selbst nicht möglich ist (z.B. weil er nicht zu Hause ist)?

A) Förmliche Zustellung durch persönliche Aushändigung

1. Der Gerichtsvollzieher bemüht sich zunächst in jedem Falle darum, Schriftstücke dem Adressaten persönlich zuzustellen; gewöhnlich begibt er sich als erstes zu dessen Wohnung und, sofern dies nicht möglich ist, zu einem sonstigen Aufenthaltsort, jedoch nur im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit. Die Verweigerung der Annahme gilt als persönliche Zustellung. (§138 der Zivilprozessordnung).

2. Ist ein solches Vorgehen nicht praktikabel, bestehen folgende Möglichkeiten: a) die Zustellung erfolgt in der Wohngegend des Adressaten (in folgender Reihenfolge) in dem Gebäude, in dem er wohnt, sein Büro unterhält oder sein Gewerbe ausübt, an einen Familienangehörigen oder einen Mitarbeiter seines Büros oder seiner Firma, aber nicht an Minderjährige unter 14 Jahren oder offensichtlich nicht rechtsfähige Personen; (b) werden solche Personen nicht angetroffen, wird das Schriftstück dem Verwalter oder Hausmeister des Gebäudes ausgehändigt, in dem sich die Wohnung, das Büro oder die Geschäftsräume befinden; c) wird kein Verwalter oder Hausmeister angetroffen, erfolgt die Aushändigung an einen Nachbarn, der zur Entgegennahme bereit ist. Der Verwalter, Hausmeister oder Nachbar muss daraufhin eine Empfangsbestätigung unterschreiben, und der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Adressaten per Einschreiben darüber, dass die Zustellung auf diese Weise erfolgt ist (§139 der Zivilprozessordnung).

3. Ist der Adressat nicht auffindbar (auch in Fällen zeitweiliger Abwesenheit) oder handlungsunfähig oder verweigern die oben genannten Personen eine Ersatzzustellung, muss die Zustellung nach dem nachfolgenden Verfahren bewirkt werden: a) eine Abschrift des Schriftstücks wird im Ratshaus niedergelegt; b) eine Mitteilung über die Niederlegung wird an die Tür der Wohnung, des Büros oder der Geschäftsräume des Adressaten angeschlagen; c) an den Adressaten wird ein Einschreiben mit Rückschein gesandt, um ihn über die Niederlegung des Schriftstücks im Rathaus zu unterrichten (§140 der Zivilprozessordnung).

4. Wenn der gewöhnliche Wohnsitz, Aufenthaltsort und Amtssitz des Adressaten unbekannt sind, erfolgt die Zustellung durch Niederlegung einer Abschrift im Rathaus seines letzten Wohnortes oder – falls dieser unbekannt ist – im Rathaus seines Geburtsortes. Sind diese Orte ebenfalls unbekannt, wird die Abschrift an die Staatsanwaltschaft gesandt (§143 der Zivilprozessordnung).

B) Förmliche Zustellung durch die Post

1. Findet die Zustellung auf dem Postweg statt, vermerkt der Gerichtsvollzieher diese Tatsache und den Namen des Postamtes, auf dem das Schriftstück eingeliefert wurde. Die Post muss das Schriftstück dem Adressaten persönlich aushändigen, und die Zustellung gilt als erfolgt, selbst wenn der Adressat die Annahme verweigert.

2. Bei zeitweiliger Abwesenheit des Adressaten wird das Schriftstück der gemäß §7 des Gesetzes 1982/890 benannten Person zugestellt.

3. Wenn die benannten Personen abwesend oder für die Entgegennahme nicht geeignet sind bzw. die Annahme verweigern, wird das Schriftstück beim Postamt niedergelegt und dazu am Eingang eine Mitteilung angebracht, oder es wird in das der Wohnanschrift zugeordnete Brieffach gelegt; zudem wird dem Adressaten ein Einschreiben mit Rückschein zugesandt.

Das Verfassungsgericht erklärte in einem diese Frage betreffenden Verfahren (Rechtssache 346 von 1998) §8 des Gesetzes 1982/90 für verfassungswidrig, soweit er bestimmt, dass das Schriftstück zehn Tage nach dem Zeitpunkt der Niederlegung dem Absender zurückzusenden ist und die Zustellung zu diesem Zeitpunkt als erfolgt zu gelten hat.

Sobald sich die Staatsanwaltschaft in das Verfahren einschaltet, ist der Staatsanwalt Adressat für die Zustellung aller Schriftstücke; auch das Urteil muss dem Staatsanwalt zugestellt werden, damit Fristen für Rechtsmittel in Gang gesetzt werden können (§§170 und 285 der Zivilprozessordnung).

Sonderformen der förmlichen Zustellung
  • Die Zustellung im Ausland erfolgt auf der Grundlage internationaler Übereinkommen und nur in Fällen, in denen keines gilt oder anwendbar ist, nach Maßgabe von §142 der Zivilprozessordnung (Übermittlung an den Adressaten auf dem Postweg bei gleichzeitiger Übersendung einer weiteren Abschrift an die Staatsanwaltschaft, die für die Übermittlung an das Außenministerium zur Weiterleitung an den Adressaten sorgt). Für die förmliche Zustellung und einfache Übergabe gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) gilt die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1348/2000.
  • Wenn für die Zustellung eine Anschrift ausgewählt wurde, können Schriftstücke an diese Anschrift zugestellt werden, es sei denn, dass die als Empfänger benannte Person verstirbt, umzieht oder die entsprechende Aufgabe nicht mehr wahrnimmt. Diese Art der Zustellung ist obligatorisch, wenn die Anschrift vertraglich festgehalten ist und die Parteien ihre diesbezügliche Absicht ausdrücklich kundgetan haben (§141 der Zivilprozessordnung).
  • Es gelten spezielle Vorschriften für die Zustellung an Militärangehörige im aktiven Dienst (§146 der Zivilprozessordnung).
  • Im Falle der Zustellung an eine juristische Person (z. B. eine Kapitalgesellschaft) oder eine Körperschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft, Verein) wird die Abschrift dem Vertreter oder einer anderen in §145 der Zivilprozessordnung genannten Person am eingetragenen Sitz der Kapitalgesellschaft bzw. Körperschaft ausgehändigt oder – falls kein solcher vorhanden ist – nach dem in §138 ff. der Zivilprozessordnung dargelegten üblichen Verfahren der natürlichen Person, die in der Satzung als gesetzlicher Vertreter benannt ist.
  • Die Zustellung an staatliche Behörden erfolgt in den Diensträumen des Staatsanwalts für den räumlichen Bereich, in dem die zuständige Justizbehörde gelegen ist (§11 des Konsolidierten Gesetzes 1933/1611). Lässt sich die Behörde durch einen privaten Anwalt oder einen ihrer Beamten vertreten (z. B in bestimmten Verfahren vor dem Friedensrichter), gelten für die Zustellung die üblichen Vorschriften.

6. Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Bei förmlicher Zustellung durch persönliche Aushändigung muss der Gerichtsvollzieher zum Nachweis der Zustellung auf dem Original und der Abschrift des Schriftstücks die erforderlichen Angaben machen. Diese betreffen die Form und den Ort der Zustellung (Person und Status), den Zeitpunkt, gegebenenfalls die Weigerung, die Abschrift entgegenzunehmen oder das Original zu unterzeichnen, die angestellten Recherchen, die Gründe für die fehlgeschlagene Zustellung und die am Wohnort des Adressaten gesammelten Informationen.

Bei Zustellung durch die Post ergibt sich der Nachweis aus dem Bericht des Gerichtsvollziehers und dem Rückschein, der vom zustellenden Postamt zusammen mit der Empfangsbestätigung zurückgesandt wird.

Der Bericht des Gerichtsvollziehers ist eine Urkunde und – sofern es sich nicht um eine erwiesene Fälschung handelt – ein zuverlässiger Nachweis über die eingeholten Auskünfte, die im Beisein des Gerichtsvollziehers festgestellten Sachverhalte und die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen; er gibt auch bis zum Beweis des Gegenteils zuverlässig Aufschluss über andere Sachverhalte, die er nicht persönlich ermittelt hat (z. B. ob es sich bei der Person, die das Schriftstück entgegennahm, um Familienangehörige oder Hausangestellte handelte).

Bei der Zustellung durch elektronische Kommunikation sendet der Gerichtsvollzieher das zugestellte Schriftstück mit dem gleichen Verfahren zurück und fügt ihm eine durch elektronische Signatur beglaubigte Empfangsbestätigung bei.

Bei einfacher Übergabe dient als Nachweis die vom Adressaten unterzeichnete Empfangsbestätigung oder der Bericht des Gerichtsvollziehers, dem im Falle der Zustellung auf dem Postweg der Rückschein beigefügt ist.

Bei der Zustellung durch elektronische Verfahren oder E-Mail dient die Empfangsbestätigung mit der datentechnisch erfassten elektronischen Signatur als Nachweis.

7. Was geschieht, wenn der Adressat, dem das Schriftstück zugestellt werden soll, dieses nicht erhält, oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z.B. das Schriftstück wird einer dritten Person zugestellt)?

Die Wirksamkeit der Zustellung ergibt sich daraus, dass die Abschrift auf ordnungsgemäße Weise ausgehändigt wird (Grundsatz des Empfangs oder der Kenntnisnahme entsprechend dem Gesetz); die Tatsache, dass der Adressat tatsächlich mit dem Inhalt des Schriftstücks vertraut gemacht wurde oder auf andere Weise oder durch ein anderes Verfahren davon Kenntnis erlangt, ist daher faktisch ohne Belang.

Unwirksamkeit – Nichtigkeit

Eine förmliche Zustellung ist unwirksam, wenn das Schriftstück nicht dem Adressaten ausgehändigt wird oder an einen Ort bzw. eine Person übermittelt wird, die mit dem Adressaten in keinem Zusammenhang stehen.

Sie ist nichtig, wenn die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Person, der das Schriftstück auszuhändigen ist, nicht eingehalten werden, wenn unklar ist, an wen und wann die Zustellung erfolgte, oder wenn gegen die Vorschriften über die Befugnisse des Gerichtsvollziehers verstoßen wurde.

Die Unterscheidung ist von Bedeutung, weil eine Heilung von Mängeln nur bei einer nichtigen Zustellung möglich ist, nicht aber bei einer, die aus rechtlichen oder praktischen Gründen unwirksam ist.

Bei Nichtigkeit einer Zustellung wird eine Heilung ab initio dadurch bewirkt, dass ein erneuter Versuch erfolgreich ist oder der Zweck ohnehin erreicht wird. Wenn sich der Adressat auf die Klage einlässt, wird damit automatisch die Nichtigkeit der Zustellung der Klageschrift geheilt.

Auch eine einfache Übergabe kann unwirksam oder nichtig sein. Nach geltender Rechtssprechung liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn bei der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke an eine der Prozessparteien ein Schriftstück der Geschäftsstelle einer Person ausgehändigt wird, die vom Anwalt der Partei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde.

Wenn die Geschäftsstelle die Dienste des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, um ein Schriftstück zuzustellen, wird bei Nichtigkeit der Zustellung die gesamte Mitteilung null und nichtig. Mitteilungen können aber rechtswirksam auf gleichwertige Art und Weise erfolgen, sofern sie tatsächlich von der Geschäftsstelle ausgehen und eindeutig zu erkennen ist, an wen und zu welchem Zeitpunkt das Schriftstück zugestellt wurde.

8. Muss ich für die Zustellung eines Schriftstücks bezahlen und wenn ja, wie viel?

Wenn eine förmliche Zustellung auf Betreiben der Parteien stattfindet, erhebt der Gerichtsvollzieher im Voraus eine Gebühr für die Zustellung oder Beförderung der zuzustellenden Schriftstücke (Konsolidiertes Gesetz 2002/115 über die Kosten in Gerichtsverfahren).

Die Gebühren richten sich nach der gesetzlichen Gebührenskala und differieren je nach Anzahl der Adressaten (von €2,58 bei zwei Adressaten bis zu €12,39 bei weiteren sechs Adressaten).

Das Wegegeld ist ebenfalls gesetzlich geregelt und bemisst sich auf einer progressiven Skala nach der zurückzulegenden Entfernung in Kilometern. Die Sätze sind sehr maßvoll (bei Entfernungen über 18 km sind €3,06 zu entrichten, dazu €0,65 für jede weitere 6 km oder Teilstrecke von mindestens 3 km). Bei dringenden Schriftstücken, die am gleichen oder nächsten Tage zuzustellen sind, erhöhen sich die Gebühren und das Wegegeld um die Hälfte.

Bei förmlicher Zustellung von Amts wegen (d. h. auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder der Geschäftsstelle des Gerichts) muss die das Verfahren in Gang setzende Partei das Wegegeld und die Zustellungsgebühren im Voraus zu einem Regelsatz entrichten, der aus der Tabelle im Anhang 1 zum Konsolidierten Gesetz 2002/115 hervorgeht (durchweg €2,46 mit wenigen Ausnahmen, bei denen der Unterschied aber auch nur einige Euro ausmacht).

Es sind keine besonderen Gebühren für die einfache Übergabe vorgesehen, die unmittelbar von der Geschäftsstelle des Gerichts bewirkt wird, indem sie das Schriftstück dem Adressaten oder seinem Anwalt zusendet.

Hat die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sind die Gebühren und das Wegegeld des Gerichtsvollziehers und alle Zustellungskosten im Voraus aus der Staatskasse zu entrichten oder dieser in Rechnung zu stellen.

Bei arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten sind Handlungen des Gerichtsvollziehers nicht gebührenpflichtig (§10 des Gesetzes 1973/533 und §§30 und 32 des Konsolidierten Gesetzes 2002/115). Eine ähnliche Regelung gilt für die Adoption von Minderjährigen (Gesetz 1983/184).

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*Quelle: Europäische Kommission

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