Unterhaltsansprüche in Italien

Was bedeuten die Begriffe „eingeschränkter Unterhalt“ (alimenti) und „eingeschränkter Unterhaltsanspruch“ (obbligazione alimentare) im italienischen Recht?

Nach italienischem Recht sind unter eingeschränktem Unterhalt materielle Unterstützungsleistungen zu verstehen, die jenen Personen gesetzlich zustehen, die sich – auch durch eigene Schuld – in einer wirtschaftlichen Bedarfslage befinden (Art. 433 ff. Codice Civile – Italienisches Zivilgesetzbuch).

Die Pflicht zur eingeschränkten Unterhaltsleistung gehört zu den Pflichten der familiären Solidarität, auch wenn diese Fürsorgeaufgabe der Familie im Zuge der Durchsetzung eines Solidaritätsbegriffs der Gesellschaft, wonach der Mensch in der Gesellschaft selbst die Gewähr für die Befriedigung seiner wesentlichen materiellen Bedürfnisse finden muss, immer mehr in den Hintergrund rückt.

Zur Leistung des eingeschränkten Unterhalts sind der Reihe nach verpflichtet:

  • der Ehegatte, wenn keine volle Unterhaltspflicht besteht, und demnach der schuldig getrennte Ehegatte und der geschiedene Ehegatte, an den der Scheidungsunterhalt als Einmalzahlung ausgezahlt wurde;
  • die Kinder, auch Adoptivkinder, und, wenn solche nicht vorhanden sind, die nächsten Nachkommen;
  • die Eltern und, wenn sie nicht vorhanden sind, die nächsten Vorfahren; die Adoptierenden;
  • die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter;
  • die Schwiegereltern;
  • voll- und halbbürtige Geschwister.
  • Die eingeschränkte Unterhaltspflicht entsteht zu Lasten des nächststehenden Verwandten nach der vorstehend angegebenen Rangfolge; bei mehreren Personen desselben Verwandtschaftsgrads wird die Unterhaltspflicht im Verhältnis zu deren wirtschaftlicher Situation aufgeteilt.

Weitere mögliche Fälle:

  • eingeschränkten Unterhalt leisten muss außerdem der Beschenkte, der gegenüber allen anderen Unterhaltsverpflichteten Vorrang hat;
  • ferner besteht eingeschränkte Unterhaltspflicht seitens des Ehegatten, dem die Schuld an der Nichtigkeit der Ehe anzulasten ist, zugunsten des anderen, redlichen Ehegatten, sofern es keine sonstigen Unterhaltspflichtigen gibt;
  • darüber hinaus sind Eltern gegenüber dem nicht anerkennungsfähigen Kind zur Leistung eingeschränkten Unterhalts verpflichtet, wenn dieses volljährig wird und sich in einer Bedarfslage befindet.

Voraussetzungen der eingeschränkten Unterhaltspflicht:

  • Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und dessen Unvermögen, vollständig oder teilweise für seinen vollen Unterhalt zu sorgen;
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden, neben der verwandtschaftlichen Bindung (oder der Dankbarkeitsbeziehung im Falle einer Schenkung) zwischen den beiden Personen.

Regelungen zum eingeschränkten Unterhaltsanspruch:

  • Verbot der Abtretung, des Verzichts, des Ausgleichs und der Einschaltung von Schiedsgerichten;
  • Nichtverjährbarkeit des Anspruchs;
  • Unterhaltsforderungen können weder beschlagnahmt noch gepfändet werden; sie müssen in dem Maße von der Konkursmasse ausgenommen werden, als dies für den Lebensunterhalt des in Konkurs Geratenen und seiner Familie erforderlich ist;
  • die eingeschränkte Unterhaltspflicht kann nicht auf die Erben übertragen werden, weder von der aktiven noch von der passiven Seite her.

Was bedeuten die Begriffe „voller Unterhalt” (mantenimento) und „voller Unterhaltsanspruch“ (obbligazione di mantenimento) im italienischen Recht?

Die Pflicht zur vollen Unterhaltsleistung (obbligo di mantenimento), wie sie zu Lasten des einen Ehegatten gegenüber dem anderen sowie der Eltern gegenüber den Kindern vorgesehen ist, entspricht der stärkeren Bindung der familiären Solidarität zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie.

Im Unterschied zum eingeschränkten Unterhalt sind die Pflichten zur vollen Unterhaltsleistung kennzeichnend für den normalen Beziehungsablauf in der Kernfamilie, setzen keine Bedarfslage voraus (verstanden als Unfähigkeit, für die grundlegenden Lebenserfordernisse aufzukommen) und müssen ohne jegliche Formalität und Aufforderung erfüllt werden, außer im Falle der Ehetrennung.

Im Falle einer Ehetrennung:

  • sind beide Elternteile, unabhängig von der Verfügung betreffend die Überlassung des minderjährigen Kindes zu Betreuung, weiterhin zu seinem vollen Unterhalt verpflichtet;
  • bei einer Ehetrennung ohne Schuldzuweisung kann der Ehegatte, der über kein ausreichendes Einkommen verfügt und wirtschaftlich schlechter gestellt ist als der andere, einen Unterhaltsbeitrag verlangen, der es ihm ermöglicht, seinen während der Ehe existierenden Lebensstandard beizubehalten;
  • hat der Ehegatte, dem die Schuld für die Trennung zugewiesen wurde, nur Anspruch auf eingeschränkten Unterhalt (alimenti), wenn er sich in einer Bedarfslage befindet.

Im Falle einer Scheidung:

  • bleiben die Eltern gegenüber den Kindern weiterhin zu ihrem vollen Unterhalt verpflichtet, der sich nach denselben Vorschriften regelt, wie sie für die Trennung gelten;
  • hat der frühere Ehegatte Anspruch auf eine Leibrente, wenn er kein ausreichendes Einkommen besitzt, um seinen während der Ehe bestehenden Lebensstandard beizubehalten, und wirtschaftlich schlechter gestellt ist als der andere Ehegatte.

2. Bis zu welchem Alter genießt ein Kind Unterhaltsanspruch?

Gegenüber den Kindern hat die Pflicht zur Leistung des eingeschränkten Unterhalts rudimentären Charakter, weil die Eltern verpflichtet sind, für den vollen Unterhalt der minderjährigen und auch der volljährigen Kinder bis zur Erlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit zu sorgen. Befinden sich die Kinder nach Erlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in einer Bedarfslage, haben sie Anspruch auf eingeschränkten Unterhalt.

3. In welchen Fällen ist italienisches Recht anwendbar?

Im Sinne von Art. 45 des Gesetzes Nr. 218 von 1995 regelt sich die eingeschränkte Unterhaltspflicht in der Familie in jedem Fall nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973, das in Italien durch das Gesetz Nr. 745 vom 24. Oktober 1980 in Kraft gesetzt wurde; der in besagtem Art. 45 enthaltene Hinweis auf das Übereinkommen betrifft nur die Unterhaltspflichten in der Familie; die Pflichten des Beschenkten sind somit ausgenommen.

Gemäß dem durch das Haager Übereinkommen vorgegebenen Anknüpfungskriterium ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend; gewährt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts dem Unterhaltsberechtigten keinen Unterhaltsanspruch, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsschuldner gemeinsam angehören; kann der Berechtigte auch nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.

Die Fürsorgeverpflichtungen nach Trennung, Scheidung und Ungültigkeit der Ehe werden durch das Gesetz des Staates geregelt, in dem die Scheidung, Trennung oder Ungültigkeit erklärt oder anerkannt wurden.

4. Das Recht welchen Landes wenden italienische Gerichte an, wenn ihr eigenes Recht nicht anwendbar ist (wenn sich sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Schuldner in Italien aufhalten)?

Wenn beide ihren Wohnsitz in Italien haben, ist gemäß dem im Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 vorgesehenen allgemeinen Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts italienisches Recht anzuwenden.

5. Muss sich der Gläubiger für die Anerkennung seines Unterhaltsanspruchs an eine bestimmte Organisation, eine (zentrale oder lokale) Verwaltungsstelle oder ein Gericht wenden?

In Italien kann sich derjenige, der einen Unterhaltsanspruch geltend machen will, nur an ein Gericht wenden.

6. Kann der Antrag an die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde im Namen eines Elternteils, eines Verwandten oder eines Minderjährigen gestellt werden?

In Italien sind ausschließlich die Gerichte befugt, Unterhaltsleistungen aufzuerlegen.

Das Gericht kann auch von einem Vertreter angerufen werden, der im Besitz einer procura ad negotia ist.

7. Wie weiß ein Antragsteller, der die Sache vor Gericht bringen möchte, welches das zuständige Gericht ist?

Der Betreffende muss sich über die Vorschriften betreffend die Wertzuständigkeit und die territoriale Zuständigkeit informieren. Das Friedensgericht (giudice di pace) ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten mit einem Wert von nicht mehr als 2 582,28 Euro; Unterhaltsstreitigkeiten mit einem höheren Wert fallen in die Zuständigkeit des Gerichts (tribunale).

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist der Unterhaltsbeitrag beim Trennungs- oder Scheidungsgericht zu beantragen; für den vom getrennten oder geschiedenen Ehegatten gestellten Antrag auf Änderung des Unterhaltsbeitrags gelten hingegen die normalen Vorschriften über die Wertzuständigkeit und die territoriale Zuständigkeit.

8. Braucht der Antragsteller einen Vertreter (Anwalt, Fachorgan oder andere), um die Sache vor Gericht zu bringen? Wenn nicht, welches Verfahren muss er einhalten?

Bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen vor dem Friedensgericht können die Parteien Rechtsstreitigkeiten, deren Wert 516,46 Euro nicht übersteigt, selbst führen und ihren Antrag auch mündlich formulieren; das Friedensgericht kann aber die Partei auch bei Streitigkeiten mit einem höheren Wert ermächtigen, den Rechtsstreit selbst zu führen.

In den übrigen Fällen können die Parteien Rechtsstreitigkeiten nur mit einem Verteidiger als Rechtsbeistand führen, falls das Gesetz nichts anderes bestimmt (beispielsweise kann die Partei, wenn sie die Befähigung als ausübungsberechtigter Rechtsanwalt besitzt, den Rechtsstreit ohne die Hilfe eines anderen Verteidigers vor Gericht führen).

9. Entstehen dem Antragsteller durch das Gerichtsverfahren Kosten? Wenn ja, auf welche Gesamthöhe belaufen sich diese ungefähr? Können Antragsteller mit unzureichenden finanziellen Mitteln Prozesskostenhilfe beantragen?

Seit 1. März 2002 ist in Italien „der einheitliche Festbetrag für die Eintragung des Prozesses in das Register“ in Kraft, der all die anderen zuvor für Zivil- sowie für Straf- und Verwaltungsverfahren erhobenen Gebühren ersetzt (siehe Einheitlicher Text, angenommen mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002). Es handelt sich um ein Pauschalsystem, das die Zahlung von Beträgen, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet, und in einigen Fällen einen Fixbeitrag vorsieht. Mit dem jüngsten Haushaltsgesetz Nr. 311/2004 wurden einige Änderungen bei den Staffelungen und den entsprechenden Beträgen vorgenommen.

Für Verfahren mit festgelegtem Streitwert gilt seit 1.1.2005 ein Beitrag von 30,00 Euro, wenn der Wert der Rechtsstreitigkeit 1 100,00 Euro nicht übersteigt; der Beitrag steigt stufenweise bis auf 1 110,00 Euro für Verfahren, deren Streitwert über 520 000,00 Euro liegt; für Vollstreckungen in Vermögen oder Grundbesitz ist ein Fixbetrag vorgesehen (200,00 Euro für Vollstreckungen in Grundbesitz und die Hälfte für alle übrigen Vollstreckungsverfahren); die Zahlung wird durch die Verwendung von Formularen oder entsprechender Postgirokonto-Vordrucke erleichtert (Agentur für Einnahmen: Agenzia Entrate ).

Für den Kindesunterhalt betreffende Widerspruchs- und Sicherstellungsverfahren, auch Vollstreckungsverfahren, ist kein Festbetrag zu entrichten; Befreiungen gelten außerdem für Verfahren in Familiensachen und bei Ehetrennungen.

Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten sowie der für die Durchführung von Untersuchungen (z. B. amtliche Gutachten usw.) entrichteten Vorschüsse; das Gericht setzt die Kosten anhand einer Gebührenordnung fest, die einen Mindest- und einen Höchstbetrag vorsieht.

Wer ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen bis zu 9 269,22 Euro im Jahr bezieht, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Lebt der Betreffende mit dem Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammen, wird die Summe aus den Einkünften aller Familienmitglieder zugrunde gelegt.

Bei den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern (Consigli degli ordini professionali degli avvocati) wurde ein Informations- und Beratungsdienst eingerichtet, der Auskunft über die Zulassung zur Prozesskostenhilfe erteilt (siehe Link „Prozesskostenhilfe“).

10. Welche Form nimmt die vom Gericht zugestandene Unterstützung aller Wahrscheinlichkeit nach an? Im Falle einer Unterhaltszahlung, wie wird deren Höhe bestimmt? Wie wird sie der Entwicklung der Lebensunterhaltskosten und veränderten Familiensituationen angepasst?

Die gerichtliche Verfügung, in der die Unterhaltspflicht oder die Unterhaltsleistung inhaltlich festgelegt und deren Zahlung angeordnet wird, ist ein auf Strafe lautendes Urteil, das einen Vollstreckungstitel bildet.

Das Gericht gibt dem Unterhaltsverpflichteten auf, an den Unterhaltsberechtigten einen Unterhalt zu zahlen, der notwendig ist, um ihm die Befriedigung seiner grundlegenden Lebenserfordernisse zu ermöglichen, d. h. um die Kosten für Nahrung, Wohnung, Kleidung sowie für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen als Ergänzung zu einem menschenwürdigen Existenzminimum zu decken. Bei der Festsetzung des Unterhalts hat das Gericht auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Legt das Gericht den vom getrennten oder geschiedenen Ehegatten zu zahlenden Unterhalt fest, muss es zudem den Lebensstandard während der Ehe mit in Betracht ziehen. Wird die Unterhaltsleistung für minderjährige oder auch für volljährige, wirtschaftlich jedoch nicht selbständige Kinder festgelegt, hat das Gericht die Erziehungs- und Ausbildungsbedürfnisse zu berücksichtigen.

Zahlungsmodalitäten und Höhe des Unterhalts können auf Antrag des Unterhaltsberechtigten oder des Verpflichteten geändert werden.

11. Wie und an wen wird die Unterhaltsleistung gezahlt?

Der Unterhalt ist an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen.

Unterhalt für das minderjährige Kind ist an den Ehegatten zu zahlen, dem das Kind zur Betreuung überlassen wurde; für das volljährige, jedoch wirtschaftlich nicht selbständige Kind ist der betreuende Elternteil, der weiterhin für den Unterhalt sorgt, de jure selbst (und entsprechend der unterschiedlichen Legitimation des Kindes) berechtigt, den Beitrag für den zukünftigen Unterhalt des Kindes zu beanspruchen.

Formen und Modalitäten der Zahlung werden vom Gericht festgelegt; bei Ehetrennung kann das Gericht Dritten, die ferner zur regelmäßigen Zahlung von Geldbeträgen an den Unterhaltspflichtigen verpflichtet sind, auferlegen, einen Teil dieser Beträge direkt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen.

12. Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner einer Unterhaltsleistung zur Zahlung gezwungen werden?

Dem Anspruchsberechtigten stehen alle üblichen Mittel zur Verfügung, um die Erfüllung geldlicher Verpflichtungen zu gewährleisten. Er kann Sicherstellungsverfahren zum Schutz seiner Forderung erreichen, eine Vollstreckung erwirken und Vermögen oder auch Beträge, die Dritten geschuldet sind, pfänden lassen.

Die Nichtzahlung des Unterhalts kann den Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht ergänzen (violazione degli obblighi di assistenza familiare – Art. 570 Italienisches Strafgesetzbuch – Codice penale); es handelt sich um eine Straftat, die auf Antrag der geschädigten Person verfolgt wird, aber auch von Amts wegen strafrechtlich verfolgbar ist, wenn der Unterhaltsgläubiger minderjährig ist. Der Rückgriff auf strafrechtliche Abhilfemaßnahmen hat sich in Italien als wirksam erwiesen, um gegen Verletzungen von Unterhaltspflichten durch den nicht betreuenden Ehegatten vorzugehen.

13. Helfen private Organisationen oder (zentrale oder lokale) Verwaltungsstellen bei der Eintreibung von Unterhaltsleistungen?

Es ist nicht vorgesehen, dass eine Verwaltungsstelle anstelle des Anspruchsberechtigten in dessen Namen und Auftrag vor Gericht klagt oder in anderer Form bei dem Unterhaltspflichtigen interveniert.

Mit einem aktuellen Gesetz (Gesetz Nr. 2004/6) wurde die Funktion des Sachverwalters (amministratore di sostegno) eingeführt, den das Vormundschaftsgericht (giudice tutelare) benennen kann (ohne die Notwendigkeit des Beistands durch einen Verteidiger) und dem es vorgibt, welche Handlungen er im Namen und im Auftrag des Betreffenden, der vollständig oder teilweise nicht in der Lage ist, die alltäglichen Lebenserfordernisse zu bewältigen (Behinderte, ältere Menschen, Alkoholiker, Drogensüchtige, Häftlinge usw.), wahrzunehmen hat. Ein solcher Sachverwalter kann auch bestellt werden, um auf gerichtlichem Wege Unterhalt einzuklagen.

14. Können diese Organisationen die Unterhaltsleistung an Stelle des Schuldners ganz oder teilweise selbst zahlen? Was geschieht, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Italien hat, der Schuldner aber im Ausland?

In Italien wird die Fürsorge für Bedürftige auch durch private Träger gewährleistet, deren Aufgabe es ist, am Rande der Gesellschaft oder in armen Verhältnissen lebende Personen zu schützen. Es handelt sich um eine freiwillige Tätigkeit, die auf unterschiedlichste Art und Weise entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten ausgeübt wird.

Laut Verfassung obliegen dem Staat und den öffentlichen Einrichtungen verschiedene Pflichten der sozialen Verbundenheit gegenüber mittellosen und arbeitsunfähigen Personen oder Kindern ohne unterhaltspflichtige Eltern.

Der Nationale Gesundheitsdienst muss seinerseits durch die Gesundheits- und Krankenhausfürsorge für den Erhalt der Gesundheit der Armen Sorge tragen. Auch die Kommunalverwaltungen verfolgen mit öffentlichen Essenausgaben und Schlafräumen, Pflege- und Altenheimen dieselben Ziele.

Diese Tätigkeit tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, unbeschadet des Erstattungsanspruchs gegenüber gesetzlich dazu verpflichteten Verwandten oder Familienangehörigen, die in der Lage sind, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Für die Erstattung ist das Recht maßgebend, dem die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung untersteht (Art. 9 des Haager Übereinkommens vom 2.10.1973).

Hat der Anspruchsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, der Verpflichtete jedoch in einem anderen Staat, so sind gemäß dem Haager Übereinkommen, das sich an dem allgemeinen Kriterium des Rechts des Wohnsitzstaates des Unterhaltsberechtigten orientiert, für die Bemessung der Unterhaltspflicht sowie für die Festlegung der Verfahren und Fristen der Leistung die Kriterien des am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden innerstaatlichen Rechts anzuwenden.

15. Kann der Antragsteller die Hilfe einer privaten Organisation oder (zentralen oder lokalen) Verwaltungsstelle in Anspruch nehmen?

Eine private Organisation kann nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten und Bedingungen stets hinzugezogen werden. Das Einschreiten einer (zentralen oder lokalen) Verwaltungsstelle ist in der Art und Weise und in dem Maße, wie in der Antwort auf Frage 14 angegeben, zwingend vorgeschrieben.

16. Wenn ja, wie lauten Namen und Adressen dieser Organisationen oder Verwaltungsstellen? Wie kann man sich an sie wenden?

In Italien sind zahlreiche karitative Einrichtungen tätig, die sich die Freiwilligenarbeit zunutze machen.

Die folgenden (zentralen oder lokalen) Verwaltungsstellen sind zum Eingreifen verpflichtet: Regionen, Präfekturen, Provinzen, Gemeinden, Ämter des Nationalen Gesundheitsdienstes.

Alle Körperschaften haben spezielle Stellen, die für die Prüfung der Anträge der Betroffenen sowie, nach Einschätzung der dargelegten Situation (für nähere Informationen bitte die entsprechenden Websites zu Rate ziehen), für die Einleitung der geeignetsten Schritte zuständig sind.

17. In welcher Form erfolgt die von diesen Organisationen oder Verwaltungsstellen geleistete Hilfe? Was geschieht, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz im Ausland hat, der Verpflichtete aber in Italien?

Jede private Organisation kann gemäß ihren Satzungsbestimmungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Modalitäten und Umfang der zu leistenden Hilfe selbst wählen. Die Leistungen der (zentralen oder lokalen) Verwaltungsstellen sind gesetzlich geregelt.

Befindet sich der Unterhaltsberechtigte in einem anderem als dem Wohnsitzstaat des Unterhaltspflichtigen, sind die Höhe des Unterhalts sowie die Verfahren und Fristen der Leistung wie folgt zu bestimmen:

  • grundsätzlich nach dem Recht des Ortes, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • ist dieses grundsätzliche Kriterium nicht anwendbar, nach dem Recht des Staates, dem beide gemeinsam angehören,
  • sind die ersten beiden Kriterien nicht anwendbar, nach dem innerstaatlichen Recht der angerufenen Behörde.

Für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen oder getrennten Ehegatten ist das auf die Trennung oder Scheidung angewandte Recht maÃxgebend.

Die vorstehenden Bestimmungen beruhen auf Artikel 1, 4, 5, 6 und 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973, das 1980 in Italien ratifiziert wurde.

18. Kann sich der Antragsteller direkt an die privaten Organisationen oder Verwaltungsstellen wenden?

Jede private Organisation betreibt ihre Fürsorgetätigkeit nach den von ihr für zweckmäßig erachteten Modalitäten. Im Allgemeinen sind dabei keine besonderen Verfahren einzuhalten.

Alle im Fürsorgebereich tätigen Verwaltungen, seien sie öffentlich oder privat, verfügen über eine Stelle für die Entgegennahme von Unterstützungsanträgen, die nach den Kriterien und in den Grenzen des Zwecks der Einrichtung, wie sie im Allgemeinen durch das Gesetz oder durch ihre Reglements geregelt sind, angenommen werden.

19. Wenn ja, wie lauten Namen und Adressen dieser Organisationen oder Verwaltungsstellen? Wie kann man sich an sie wenden?

Die Adressen der öffentlichen Einrichtungen sind auf den Websites der Gemeinden, Provinzen und Regionen verfügbar. Informationen werden auch auf der Website des Innenministeriums bereitgestellt: Ministero dell’interno .

Es gelten keine besonderen Formalitäten. Es genügt, sich persönlich oder, wenn der Antragsteller nicht dazu in der Lage ist, über einen Beauftragten an die entsprechenden Einrichtungen zu wenden.

20. In welcher Form erfolgt die von diesen Organisationen oder Verwaltungsstellen geleistete Hilfe?

Jede private oder öffentliche Einrichtung wird gemäß ihren Zielen und in deren Grenzen tätig.

Um die benötigte Hilfe zu bekommen, müssen Auskünfte bei den verschiedenen im Fürsorgebereich tätigen Institutionen eingeholt werden, um sich über die gewährten Leistungen zu informieren. Die Hilfe kann einen Zuschuss, die Unterbringung in bestimmten Einrichtungen, die notwendige gesundheitliche Betreuung, Haushaltshilfe und andere Maßnahmen umfassen, die speziell in den Normen und Satzungen zur Regelung der in diesem Bereich tätigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorgesehen sind.

*Quelle: Europäische Kommission

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