Unfall in Italien

Mit der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2000/26/EG vom 16.5.2000) ist der Schutz einer Person, die im Ausland einen Verkehrsunfall erlitten hat, weiter verbessert worden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird erleichtert und deren Abwicklung beschleunigt.

Nach Artikel 3 der genannten Richtlinie kann ein Unfallgeschädigter seinen Sach- oder Personenschaden direkt gegenüber dem ausländischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie hat aber jedes Versicherungsunternehmen in jedem anderen Mitgliedsstaat einen sogenannten Schadensregulierer zu benennen, der die Unfall­schäden abwickelt, die jemand in einem Mitgliedsstaat erlitten hat, in dem er selbst nicht wohnt oder seinen Sitz hat. Somit ist es z.B. möglich, dass ein deutscher Urlauber, der in Italien durch ein dort haftpflichtversichertes Fahrzeug einen Verkehrsunfall erleidet, seinen Schaden unmittelbar in Deutschland gegenüber dem zuständigen Schadensregulierer geltend machen kann. Notfalls kann der Anspruch auch von einem deutschen Gericht durchgesetzt werden.

Mithin hat der Geschädigte die Wahl, ob er im Ausland die zuständige Haftpflicht­versiche­rung des Unfallgegners oder in seinem Heimatland den Schadensregulierer einschalten will. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Ansprüche immer nach dem am Ort des Unfalles gelten­den Schadensersatzrecht richten. Das bedeutet, dass im obigen Beispielfall auch der für Deutschland benannte Schadensregulierer (meistens auch eine Versicherungsgesellschaft) das italienische Recht anwenden muss.

Unsere Kanzlei befasst sich seit Jahren mit der Regulierung von Schäden aus Ver­kehrs­unfällen in Italien. Während bei reinen Sachschäden nach der italienischen Praxis einige Posten, z.B. Nutzungsausfall oder Gutachterkosten, nur schwer oder gar nicht zu erlangen sind, gewährt die italienische Rechtsprechung bei Personenschäden, insbesondere bei schwe­ren Verletzungen mit Dauerfolgen, weitaus höhere Entschädigungen als in Deutschland. Dies gilt auch bei Unfällen mit Todesfolge eines nahen Angehörigen. In Deutschland wird für den Unfalltod eines Familienangehörigen so gut wie kein Schmerzensgeld gezahlt, in der italieni­schen Praxis werden nicht selten 500.000,– € und mehr reguliert.

Mit unserer Erfahrung gelingt es, über 90 % der „deutsch-italienischen Verkehrsunfälle“ außergerichtlich und in absehbarer Zeit abzuwickeln.

Vorsicht, Verjährung:

  • 2 Jahre generell für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen
  • 5 Jahre für Ansprüche aufgrund unerlaubter Handlungen

Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Ihre Anfrage per E-mail richten Sie bitte an info@anwalt-italien.net . Telefonisch sind wir unter Tel. 07121  270 46 97 zu erreichen.

© Die Deutsch-Italienische Kanzlei, Avv. Alessandro Tedesco