Elterliche Verantwortung in Italien

1. Was bedeutet der Ausdruck „elterliche Verantwortung“ in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die elterliche Verantwortung umfasst alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, die die Eltern einzig und allein im Interesse des Kindes ausüben bzw. erfüllen müssen.

Eltern, denen die elterliche Verantwortung für ihre Kinder obliegt, treffen Entscheidungen in Bezug auf das Wohl, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes oder ungeborenen Kindes und haben somit die Verhandlungs- und gerichtliche Vertretungsvollmacht für das Kind. Sie regeln die gewöhnlichen finanziellen Angelegenheiten ihres minderjährigen Kindes. In Ausnahmefällen kann das Vormundschaftsgericht jedoch etwas anderes anordnen. Soweit vom Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, haben sie zeitlich begrenzte dingliche Rechte am Vermögen ihres Kindes.

Die elterliche Verantwortung schließt Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Kinder ein.

2. Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Die elterliche Verantwortung obliegt beiden Elternteilen und ist von ihnen gemeinsam und einvernehmlich so lange auszuüben, bis das Kind volljährig ist oder für volljährig erklärt wird. Sind sich die Eltern in besonders wichtigen Angelegenheiten uneinig, kann jedes Elternteil das Familiengericht anrufen, welches die elterliche Verantwortung dem Elternteil überträgt, der nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Kindes in dem betreffenden Fall am besten wahrnehmen kann.

Wenn im Falle eines nichtehelichen Kindes die Eltern das Kind anerkannt haben und zusammen leben, obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind beiden Elternteilen. Leben sie nicht zusammen, obliegt die elterliche Verantwortung dem Elternteil, bei dem das Kind lebt oder – falls es bei keinem von beiden lebt – dem Elternteil, der das Kind zuerst anerkannt hat.

In jedem Fall ist der Elternteil, dem die elterliche Verantwortung nicht übertragen wurde, befugt, die Erziehung, die Ausbildung und die Lebensbedingungen des Kindes zu überwachen.

3. Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Wenn beide Eltern tot sind oder sie die elterliche Verantwortung aus einem anderen Grund nicht ausüben können, bestellt das für den Wohnort des Kindes zuständige Gericht einen Vormund.

Üben die Eltern ihre Rechte nicht aus und kommen ihren Pflichten nicht nach, so wird unter Berücksichtigung ihres Verhaltens geprüft, ob ihnen die elterliche Verantwortung zu entziehen und das Kind wegen Vernachlässigung zur Adoption freizugeben ist. Derartige Maßnahmen werden vor der Bestellung eines Vormunds angeordnet, es sei denn, im Rahmen des betreffenden Verfahrens wurde nach dem einstweiligen Entzug der elterlichen Verantwortung ein Vormund vorläufig bestellt.

4. Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Scheidung wird die elterliche Verantwortung gerichtlich geregelt.

Erfolgt die Aufhebung der Lebensgemeinschaft einvernehmlich oder haben die Eheleute die Scheidung gemeinsam beantragt, prüft das Gericht bei Anordnung des Getrenntlebens oder Erlass des Scheidungsurteils die Lage des Kindes.

Die Eltern können jederzeit eine Neuprüfung der Lage des Kindes beantragen. Die Neuprüfung erfolgt dann nach Lage der Dinge (rebus sic stantibus).

5. Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Scheidung wird die elterliche Verantwortung in der gerichtlichen Anordnung des Getrenntlebens oder dem Scheidungsurteil geregelt. Dabei berücksichtigt das Gericht etwaige zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen, ist jedoch nicht an sie gebunden. Es kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Elternteils andere Maßnahmen treffen (vgl. Art. 155 der Zivilprozessordnung und Art. 6 des Gesetzes Nr. 1970/898).

Wenn die Eltern bei einer einvernehmlichen Trennung eine Sorge- und Unterhaltsvereinbarung treffen, die dem Kindeswohl widerspricht, erläutert das Gericht die erforderlichen Änderungen und kann, falls die Eltern die Lösung nicht akzeptieren, die Vereinbarung bei Erlass der Anordnung zum Getrenntleben ablehnen (vgl. Art. 158 der Zivilprozessordnung).

Haben beide Parteien die Scheidung beantragt und die Bedingungen entsprechen nach Auffassung des Gerichts nicht dem Kindeswohl, so erfolgt die Scheidung nach dem üblichen Verfahren, d. h. beide Eltern müssen zur Gerichtsverhandlung erscheinen (vgl. Art. 4 des Gesetzes Nr. 1970/898).

6. Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

In diesem Bereich bestehen keine alternativen Verfahren zur Streitbeilegung. Die Gerichte und insbesondere das Familiengericht können Unterstützung von sozialen Einrichtungen anfordern, etwa in Form von Mediation mit dem Ziel, eine Lösung zu vereinbaren, die dann dem Gericht vorgelegt werden kann.

7. Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht, welches die Anordnung des Getrenntlebens oder das Scheidungsurteil erlässt:

  • entscheidet, welchem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen wird, und regelt das Umgangsrecht des anderen Elternteils; es kann auch ein gemeinsames oder abwechselndes Sorgerecht festlegen, denn beide sind im Scheidungsrecht ausdrücklich vorgesehen, können jedoch auch bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beantragt werden;
  • legt fest, in welchem Umfang und wie der andere Elternteil zu Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Kinder beitragen muss;
  • entscheidet, wer das Wohnrecht für die Ehewohnung behält, wobei der sorgeberechtigte Elternteil bevorzugt wird;
  • regelt die Sorge für das Vermögen der Kinder und bestimmt im Falle des gemeinsamen Sorgerechts, dass beide Elternteile zeitlich begrenzte dingliche Rechte am Vermögen der Kinder haben;
  • trifft sonstige Regelungen zum Wohl des Kindes (so hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung durchgesetzt, dass Kinder ein Recht auf Kontakt zu ihren Großeltern haben, und es haben sich entsprechende Besuchsregelungen herausgebildet).

8. Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten

Grundsätzlich hat der Elternteil, dem die elterliche Sorge übertragen wurde, die alleinige Verantwortung, es sei denn, das Gericht trifft abweichende Anordnungen.

Die wichtigsten Entscheidungen in Bezug auf das Kind müssen jedoch beide Eltern gemeinsam treffen, sofern das Gericht nichts anderes festgelegt hat.

Nach der Rechtsprechung umfassen wichtige Entscheidungen in jedem Fall die Wahl der Schule und der Ausbildungsrichtung, die Berufswahl, Entscheidungen über nicht dringend notwendige Operationen (in dringenden Fällen spielt die Informationspflicht eine untergeordnete Rolle) und Entscheidungen, Kinder dauerhaft außer Landes zu bringen (in bestimmten Fällen gelten Entscheidungen, die der sorgeberechtigte Elternteil allein getroffen hat, als dem Kindeswohl entsprechend, jedoch muss dann das Umgangsrecht neu geregelt werden, vgl. Rechtssache 1995/1732 des Kassationsgerichtshofs).

9. Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Gericht kann den Eltern die elterliche Verantwortung gemeinsam übertragen, wenn dies nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl, insbesondere in Anbetracht des Alters der Kinder, dient.

Die in Art. 6 des Gesetzes Nr. 1970/898 in der aktuellen Fassung enthaltenen Vorschriften sind relativ flexibel und überlassen die Regelung im Einzelfall weitgehend dem Ermessen des Gerichts.

Wenn das Gericht beiden Eltern die elterliche Verantwortung überträgt, lebt das Kind bei einem Elternteil (gewöhnlich bei der Mutter), während der andere Elternteil im Leben des Kindes eine größere Rolle spielt. Wenngleich der Gesetzgeber damit beabsichtigt, Konflikte zu vermeiden und die Eltern zum gemeinsamen Handeln zu ermuntern, wird dies in der Praxis nicht immer erreicht, weshalb die Gerichte nur selten ein gemeinsames Sorgerecht festlegen.

Noch seltener kommt wechselndes Sorgerecht vor, das in der Rechtsprechung im Allgemeinen als eine Lösung betrachtet wird, die weder den Kindern noch den Eltern ein geordnetes Leben sichert.

Gegenwärtig ist eine Gesetzesvorlage zur Änderung der gesetzlichen Regelungen zum gemeinsamen Sorgerecht auf dem parlamentarischen Weg.

10. An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

  1. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder Scheidung sind Anträge betreffend die elterliche Verantwortung an das Gericht zu richten, das die Anordnung des Getrenntlebens bzw. das Scheidungsurteil erlassen hat. In dem in Form einer Klageschrift einzureichenden Antrag sind die ihm zugrunde liegenden Umstände zu beschreiben und die Existenz ehelicher oder für ehelich erklärter oder von beiden Eheleuten während der Ehe adoptierter Kinder nachzuweisen. Der Klageschrift bzw. Erwiderung ist ein Einkommensnachweis jüngeren Datums beizufügen (vgl. Art. 4 des Gesetzes Nr. 1970/898 und nachfolgende Änderungen).
  2. Liegt ein Fall von Misshandlung seitens eines oder beider Elternteile vor, kann das Familiengericht an dem zum Zeitpunkt der Antragstellung gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes Anordnungen bezüglich der elterlichen Verantwortung treffen. Es kann dabei auf alle geeigneten Maßnahmen zurückgreifen, etwa eine einstweilige Verfügung, die dem misshandelnden Elternteil das Betreten der gemeinsamen Wohnung untersagt, oder Entzug der elterlichen Verantwortung. Die Maßnahmen können jederzeit wieder aufgehoben werden.
  3. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig.

11. Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

  1. Wird die elterliche Verantwortung nach Erlass einer Anordnung des Getrenntlebens oder eines Scheidungsurteils geregelt, kommt das Verfahren zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. das Scheidungsverfahren zur Anwendung (vgl. Scheidung). Sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle Aussöhnungsversuche gescheitert, werden im Interesse des Kindeswohls einstweilige Anordnungen getroffen, die nötigenfalls vollstreckt werden können. Ein Eilverfahren ist nicht vorgesehen und erscheint auch nicht notwendig. Fügt ein Elternteil einem Kind Schaden zu, kann das Familiengericht nach eigenem Ermessen jegliche Eilmaßnahmen treffen.
  2. Für Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung ist das Familiengericht zuständig (hierzu zählen auch die in den Absätzen B und C zu Frage 10 dargelegten Fälle). Die Verfahren sind in Art. 336 des Zivilgesetzbuches in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften für Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 737 ff. der Zivilprozessordnung) geregelt. Auf Antrag eines oder beider Elternteile oder der Staatsanwaltschaft nimmt das Gericht den Sachverhalt zur Kenntnis, hört den Staatsanwalt und denjenigen Elternteil, gegen den sich die beantragte Maßnahme richtet. Anschließend ergeht eine Entscheidung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. In dringenden Fällen kann das Gericht im Interesse des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen anordnen. Gegenwärtig besteht für die beklagte Partei kein Anwaltszwang. Im Parlament wird derzeit eine Gesetzesvorlage erörtert, wonach für derartige Verfahren ein solcher Anwaltszwang eingeführt werden soll.

12. Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Prozesskostenhilfe kann zur Deckung der Verfahrenskosten (einschließlich herangezogener Sachverständiger) und Anwaltshonorare gewährt werden. Außerdem gelten für Verfahren zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Scheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren nicht die ansonsten üblichen Gerichtsgebühren für die Annahme von Zivilsachen oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 10 des Konsolidierten Gesetzes Nr. 115/2002).

13. Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

  • Gegen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, die in einem Verfahren zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in einem Scheidungsverfahren ergangen sind, können Rechtsmittel eingelegt werden. Auch gegen die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, und zwar beim Kassationsgerichtshof.
  • Gegen eine Entscheidung zur Änderung von Bedingungen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder eines Scheidungsverfahren festgelegt worden sind, kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Rechtsmittel beim Appellationsgerichtshof eingelegt werden (Art. 710 und 737 der Zivilprozessordnung, Art. 9 des Gesetzes Nr. 1970/898 und nachfolgende Änderungen). Gegen Entscheidungen des Appellationsgerichtshofs kann nach Artikel 111 der Verfassung Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden (nur bei Rechtsverstößen) (Kass. 2004 Nr. 24265).
  • Das Familiengericht kann den Umfang der elterlichen Verantwortung nach Erlass einer Anordnung des Getrenntlebens oder eines Scheidungsurteils auf Antrag begrenzen oder einschränken. Gegen derartige Entscheidungen kann innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Zustellung Rechtsmittel beim Appellationsgerichtshof eingelegt werden. Gegen Entscheidungen des Appellationsgerichtshofs ist in diesen Fällen kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

14. In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Gerichtliche Anordnungen und andere Entscheidungen sind nur dann vollstreckbar, wenn sie eine Vollstreckungsklausel enthalten, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.

Die Vollstreckungsklausel (vgl. Art. 475 der Zivilprozessordnung) wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Ablauf der Frist für Rechtsmittel, Revision oder Wiederaufnahme nach Art. 395 Abs. 3 und 395 Abs. 5 der Zivilprozessordnung beigefügt.

Die vollstreckbare Ausfertigung darf nur an diejenige Partei, zu deren Gunsten die betreffende Entscheidung ergangen ist, in Form einer von der Geschäftsstelle gesiegelten einfachen Abschrift ausgestellt werden. Weitere Abschriften kann die betreffende Partei beim Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts anfordern, das die Entscheidung erlassen hat. Dieser erteilt dann die entsprechende Anweisung (gemäß Art. 475 der Zivilprozessordnung und Art. 124 und 153 der Durchführungsbestimmungen).

15. Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in Italien anerkennen und vollstrecken zu lassen? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

  • Gemäß dem Gesetz Nr. 1995/218 zur Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts werden Urteile ausländischer Gerichte insofern automatisch anerkannt, als sie nur im Falle einer Anfechtung oder einer notwendigen Vollstreckung überprüft werden können. Dabei ist der für den Vollstreckungsort zuständige Appellationsgerichtshof anzurufen. Sofern keine Sonderregelungen gelten, kommt das übliche erstinstanzliche Verfahren zur Anwendung mit der Besonderheit, dass die Überprüfung durch ein Richterkollegium erfolgen muss. Die endgültige Entscheidung ergeht in Form eines Urteils.
  • In einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ergangene Entscheidungen (die Zuweisung, Ausübung, Übertragung sowie vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie Schutzmaßnahmen bezüglich der Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung darüber) unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II), die einschlägigen multinationalen Übereinkommen vorgeht und neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorherigen Brüssel-II-Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (die sie ausdrücklich aufhebt) auch die automatische Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zum Umgangsrecht und zur Rückgabe eines Kindes in allen Mitgliedstaaten ohne irgendeine Form von Zwischenverfahren vorsieht.

Sämtliche anderen Entscheidungen im Bereich der elterlichen Verantwortung werden automatisch anerkannt. Darüber hinaus kann jede Partei, die ein Interesse hat, die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung aus einem der in der Brüssel-II-Verordnung (Artikel 21 und 23) genannten Gründe beantragen.

Das zum Teil in Artikel 30 der Verordnung definierte Verfahren besteht aus zwei Phasen: In der ersten Phase ergeht auf Antrag einer Partei eine Anordnung, die zweite beginnt mit einem Widerspruch und muss allen für das streitige Verfahren geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Legitimation obliegt der interessierten Partei, die den Antrag in Form einer Beschwerde einreicht. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des im Antrag genannten Kindes. Liegt keiner dieser Orte in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ist das Gericht am Vollstreckungsort zuständig.

Dem Antrag ist eine Ausfertigung der Entscheidung sowie die in Artikel 39 der Verordnung genannte Bescheinigung auf dem entsprechenden Formblatt beizufügen. Das angerufene Gericht kann jedoch einen Termin für die Vorlage bestimmen, gleichwertige Dokumente akzeptieren, oder auf dieses Erfordernis verzichten, wenn es die Dokumente für nicht notwendig erachtet.

  • Soll die Entscheidung zwangsvollstreckt werden, muss die interessierte Partei eine Vollstreckbarerklärung beantragen. Das örtlich und sachlich zuständige Gericht wird nach denselben Regeln bestimmt, die auch für das Anerkennungsverfahren gelten.
  • Bei Unterhaltsverpflichtungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzuwenden.

16. An welches Gericht in Italien soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren kommt in diesen Fällen zur Anwendung?

Rechtsmittel sind beim Appellationsgerichtshof einzulegen. Die örtliche Zuständigkeit wird nach den in der Verordnung dargelegten Kriterien bestimmt.

Wird ein Rechtsmittel eingelegt, kommt das kontradiktorische Verfahren zur Anwendung, welches mit einem Feststellungsurteil endet, gegen das ein weiteres Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof zulässig ist.

17. Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Parteien nicht in Italien leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Gemäß Art. 36 des Gesetzes Nr. 1995/218 bestimmen sich die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern nach der Staatsangehörigkeit des Kindes. Soweit nichts anderes festgelegt ist, ist die Staatsangehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts maßgebend. Besitzt das Kind mehr als eine Staatsbürgerschaft, wird das Recht des Staates angewandt, zu dem das Kind die engste Bindung hat. Besitzt ein Kind mit mehreren Staatsbürgerschaften auch die italienische Staatsangehörigkeit, so ist diese nach Art. 19 des genannten Gesetzes maßgeblich.

In Bezug auf Maßnahmen zum Schutz des Kindes (einschließlich Entscheidungen nach Art. 330 und 333 des Zivilgesetzbuchs) verweist Art. 42 des Gesetzes Nr. 1995/218 auf das Haager Übereinkommen von 1961. Artikel 3 des Übereinkommens legt fest, dass Gewaltverhältnisse (einschließlich der elterlichen Verantwortung), die nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes bestehen, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen sind. Er wendet somit das gleiche Kriterium wie Artikel 36 des genannten Gesetzes an. Ist der Minderjährige jedoch in seiner Person oder in seinem Vermögen ernstlich gefährdet, können die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, in dringenden Fällen, die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Minderjährige oder ihm gehörendes Vermögen befindet, Schutzmaßnahmen nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen (Artikel 8 und 9 des Übereinkommens).

Stand 31. Dezember 2005

*Quelle: Europäische Kommission

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