Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Italien

1. Was bedeutet Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen?

Mit einer Vollstreckung kann ein Gläubiger (eine Privatperson oder ein Unternehmen) einen Anspruch durchsetzen, der ihm aufgrund eines Gerichtsurteils (oder eines gesetzlich einem Gerichtsurteil gleichgestellten Vollstreckungstitels) zusteht.

Die Vollstreckung ist daher ein Verfahren, das je nach Art des Anspruchs unterschiedlich geregelt ist, d. h. das Vollstreckungsverfahren richtet sich danach, welchen Anspruch die Person hat, die das Verfahren zur Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Schuldner angestrengt hat (die verschiedenen Verfahren werden in Abschnitt 1.1 erläutert). Vollstreckungsverfahren erfordern ihrem Wesen nach die Beteiligung der öffentlichen Verwaltung unter der Aufsicht des Gerichts, das von den Parteien zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften angerufen wurde.

1.1. Aufzählung der verschiedenen Vollstreckungsarten, mit denen der Schuldner zu einer Handlung, einer Unterlassung oder zur Zahlung einer Geldsumme gezwungen wird.

Je nach Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil oder anderer Titel, der für eine Vollstreckung die gleiche Wirkung hat) gibt es verschiedene Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Gläubigeranspruchs, die folgende Formen annehmen können:

  1. Das häufigste Verfahren besteht darin, für den Gläubiger die Zahlung einer Geldsumme oder die Herausgabe eines Vermögenswerts zu erzwingen. Bei diesem Verfahren wird dem Gläubiger durch Gerichtsurteil oder einen ähnlichen Titel das Recht auf eine Geldsumme zugesprochen. Es erfolgt in zwei Schritten: Nach der Pfändung von Vermögenswerten, die dem Vollstreckungsschuldner gehören (Geld oder andere Vermögenswerte, mit bestimmten Einschränkungen – siehe Abschnitt 3.1) erfolgt anschließend je nach Fall die Übertragung des Eigentums an einem Geldwert (sofern ein Geldwert gepfändet wurde), einem Vermögensgegenstand oder des Gegenwerts eines im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens versteigerten Vermögensgegenstands (um Vermögenswerte in Geld umzuwandeln) an den Gläubiger. Dieses als „Pfändung“ („espropriazione forzata“) bezeichnete Verfahren unterliegt verschiedenen Regeln, je nachdem ob das Eigentum unbeweglich („Immobiliarpfändung“ – „espropriazione forzata immobiliare“) oder beweglich („Mobiliarpfändung“- „espropriazione forzata mobiliare“) ist.
  2. Das unter Ziffer a) beschriebene Vollstreckungsverfahren schließt ein Verfahren ein, bei dem der Gläubiger auch Vermögenswerte des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung im Besitz eines Dritten (eine an dem Rechtsstreit unbeteiligte dritte Partei) stehen, oder eine Forderung des Schuldners gegenüber einem Dritten erlangen kann. Im ersten Fall erlangt der Gläubiger das, was ihm zusteht, durch Pfändung des Vermögens (das im Eigentum des Schuldners, aber im Besitz der dritten Partei steht), im zweiten Fall durch Maßnahmen, welche die dritte Partei mit einbeziehen und den Gläubiger anstelle des Schuldners in dessen Verhältnis mit der dritten Partei einsetzen, die ihre vertraglichen Verpflichtungen jetzt gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zu erfüllen hat. Letztere Vollstreckungsart lässt sich damit begründen, dass Forderungen auch Vermögensrechte und sonstige Vorteile beinhalten d. h. sie sind rechtlich Bestandteil des Vermögens einer Person: Forderungen des Schuldners gegen Dritte werden aus dem Vermögen des Schuldners herausgelöst und in das Vermögen des Vollstreckungsgläubigers übertragen. Dieses Verfahren wird als „espropriazione presso terzi“ („Drittpfändung“) bezeichnet.
  3. Ein weiteres Vollstreckungsverfahren ist auf die Herausgabe von Gegenständen gerichtet (beispielsweise Mietgegenstände nach Ablauf des Mietvertrags) oder von Vermögenswerten (wenn der Schuldner zum Beispiel einen Vermögensgegenstand an den Gläubiger verkauft, aber noch nicht übergeben hat). Dieses Verfahren, das bei unbeweglichem und beweglichem Vermögen anwendbar ist, unterscheidet sich von dem unter a) beschriebenen Verfahren dadurch, dass keine Eigentumsübertragung stattfindet, sondern die Gegenstände an den Gläubiger, der bereits rechtlicher Eigentümer ist, herausgegeben werden. Dieses Verfahren wird als „esecuzione per consegna o rilascio“ („Vollstreckung durch Herausgabe oder Übertragung“) bezeichnet.
  4. Eine dritte Vollstreckungsart ist auf die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens seitens des Schuldners gerichtet, d. h. der Schuldner muss aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung eine bestimmte Handlung (zum Beispiel die Durchführung einer Arbeit auf seinem Grundstück) vornehmen oder unterlassen (beispielsweise auf seinem Grundstück keine Arbeit durchzuführen, welche die Rechte des Eigentümers des Nachbargrundstücks verletzen würde). In diesen Fällen berechtigt das Vollstreckungsverfahren den Vollstreckungsgläubiger, die Handlungen auf Kosten des Schuldners, der seinen Verpflichtungen (zu handeln) nicht nachgekommen ist, durch Dritte vornehmen oder das von dem Schuldner rechtswidrig ausgeführte Werk zerstören zu lassen (wenn die Pflicht der Duldung oder Unterlassung bestand). Dieses Verfahren wird bezeichnet als „esecuzione forzata di obblighi di fare e di non fare“ („Vollstreckung einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht“).

2. Welches sind die Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

2.1. Zum Verfahren
2.1.1. Sind gerichtliche und außergerichtliche Titel vollstreckbar?

Es müssen grundsätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein, ehe ein Titel vollstreckbar ist, eine formale Bedingung und eine materielle Bedingung. Die formale Bedingung besteht darin, dass ein vollstreckbarer Titel ergangen sein muss, d. h. eine Urkunde oder eine gerichtliche Entscheidung, die von Gesetzes wegen vollstreckt werden müssen. Die materielle Bedingung bezieht sich auf den Inhalt der Entscheidung, die sich auf eine Forderung beziehen muss, die „bestimmt, beziffert und fällig“ ist. Das Bestimmtheitsgebot liegt auf der Hand, da nicht vollstreckt werden darf, wenn unsicher ist, ob eine Verpflichtung vorliegt oder woraus sie besteht. Die Bestimmtheit des Betrags und Fälligkeit sind Grundvoraussetzungen für eine Vollstreckung, da eine Anordnung in einer gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeführt werden kann, wenn sie in der Praxis undurchführbar ist (feststehen muss somit der Geldbetrag, den der Schuldner dem Gläubiger schuldet, die Natur der zu übergebenden Sache, die geforderte Handlung und so weiter, siehe 1.1 oben) oder die nachweisliche Schuld nicht fällig ist, wenn eine weitere gesetzliche Bedingung erfüllt sein muss. Liegen diese Bedingungen nicht vor, aber wurde das Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet, kann das Verfahren durch das Gericht überwacht werden (siehe Abschnitt 4).

Der Titel (d. h. der in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgefertigte Rechtstitel), der eine Vollstreckung erlaubt, kann gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur sein.

Gerichtliche Entscheidungen umfassen alle Entscheidungen und Maßnahmen, die ein Gericht in einem Gerichtsverfahren erlässt und die von Rechts wegen vollstreckt werden müssen:

  1. rechtskräftige Urteile (auf Zahlung, Übergabe von Vermögen oder auf ein bestimmtes Verhalten), die nicht mehr vor einem höheren Gericht angefochten werden können, oder vorläufig vollstreckbare Urteile [im Allgemeinen sind alle erstinstanzlichen Urteile vollstreckbar, sofern das Berufungsgericht die Vollstreckung nicht ausgesetzt hat];
  2. Anordnungen zur Zahlung eines Geldbetrags nach Feststellung der Kosten;
  3. während des Verfahrens erteilte Anordnungen zur Zahlung eines unstrittigen Geldbetrags;
  4. einstweilige Vollstreckungsanordnungen, mit denen der Untersuchungsrichter die Zahlung eines Geldbetrags oder die Übertragung von Vermögen aufgrund eines besonderen schriftlichen Beweises anordnet;
  5. Schlichtungsberichte zur Beilegung von Arbeitskonflikten;
  6. einstweilige Verfügungen zur Zahlung eines Geldbetrags oder zur Übertragung von beweglichem Vermögen, die von dem Gericht auf der Grundlage spezifischer, vollstreckbarer oder für einstweilig vollstreckbar erklärter Urkunden (welche die Bestimmtheit der Schuld rechtswirksam beweisen) erlassen wurden;
  7. Räumungsanordnung nach Ablauf eines Mietvertrags oder bei verspäteter Mietzahlung, wenn die Kündigung durch das Gericht bestätigt wird;
  8. vollstreckbare Schiedssprüche (d. h. von einem Schiedsgericht gefällte Entscheidungen; Schiedsgerichte sind außergerichtliche Organe, die auf eine einvernehmliche Beilegung einer Streitsache hinwirken);
  9. Anordnungen, mit denen einem Arbeitgeber die Zahlung eines Geldbetrags an einem Arbeitnehmer aufgegeben wird, dem rechtswidrig gekündigt wurde.

Außergerichtliche Titel sind außerhalb des Gerichts ausgefertigte Urkunden, die Personen, die ihre Ansprüche geltend machen, einen Vollstreckungstitel verleihen und von Gesetzes wegen ihrer Natur und den für ihre Verwendung in Rechtsverhältnissen geltenden Regeln vor allem im Hinblick auf die Vollstreckungsgeschwindigkeit mit einer besonderen „Macht“ ausgestattet sind. In dieser Hinsicht stehen sie Urteilen und anderen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts gleich. Im Wesentlichen handelt es sich um Wechsel und Formen der Akkreditive, die nach dem Gesetz ausdrücklich vollstreckbar sind (von bestimmten Banken ausgegebene Schuldscheine, Banktratten und Handelspapiere), durch die Steuerbehörden als vollstreckbar erklärte Steuerforderungen, notariell beurkundete Verträge, die den Willen oder die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags bekunden (aber keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten), sowie gemäß der Reform von 2006 Teile beglaubigter privater Urkunden mit Zahlungsverpflichtungen.

2.1.2. Ist es notwendig, eine Gerichtsentscheidung zu erwirken, um den Titel vollstrecken zu können?

Es ist nicht notwendig, zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens eine Gerichtsentscheidung zu erwirken, da die Natur des Titels in der Entscheidung oder im Rechtsmittel festgelegt wurde (siehe 2.1.1). Der für die Vollstreckung zuständige Geschäftsstellenbeamte des Gerichts braucht lediglich zu prüfen, ob der Titel die formalen Anforderungen erfüllt, und die „Vollstreckungsklausel“ anzubringen, d. h. eine gesetzlich vorgeschriebene Formel, mit der die öffentliche Verwaltung zum Tätigwerden im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs (Justiz- und Vollstreckungsorgane, die erforderlichenfalls um Amtshilfe gebeten werden) verpflichtet wird. Dazu muss die Formel den gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut haben und das Dienstsiegel des Geschäftsstellenbeamten tragen. Ähnliche Regeln gelten für andere Schriftstücke, die von einem Notar ausgefertigt werden (siehe oben, 2.1.1).

2.1.3. Welches ist das für einen Vollstreckungsantrag zuständige Gericht?

Sachlich zuständig ist das Gericht erster Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Friedensrichter, die sich mit häufig auftretenden Alltagsfällen befassen, bei denen es um geringe Streitwerte geht, sind nach dem Gesetz nicht zur Vollstreckung von Entscheidungen berechtigt. Ist die sachliche Zuständigkeit festgestellt, muss die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden. Betrifft die Vollstreckung bewegliches oder unbewegliches Vermögen (siehe 1.1, Unterabschnitte a) und c)), ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet. Schließt der Vollstreckungstitel dritte Parteien mit ein (siehe 1.1, Unterabschnitt b)), liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk die dritte Partei ansässig ist. Betrifft eine Vollstreckung Verpflichtungen zum Handeln oder Nichthandeln (siehe 1.1, Unterabschnitt d)), ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung erfüllt werden muss. Ein durch Gesetz festgelegter Gerichtsstand darf nicht durch eine Vereinbarung der Parteien abgeändert werden, da er Teil der Arbeitsteilung innerhalb der Justizorganisation ist und seine Festlegung deshalb dem allgemeinen Interesse entspricht. Die Regeln über den örtlichen Gerichtsstand haben jedoch nicht den gleichen zwingenden Charakter, da sie im Interesse der an dem Verfahren beteiligten Parteien erlassen wurden, die mit bestimmten Ausnahmen etwas Anderes vereinbaren können.

2.1.4. Status und Befugnisse von Vollstreckungsbeamten

Vollstreckungen obliegen den Gerichtsvollziehern, die Beamte in der Justizverwaltung sind. Gerichtsvollzieher führen die notwendigen Maßnahmen zur Vollstreckung der Entscheidung durch, wobei sie sich nötigenfalls der Hilfe anderer Personen bedienen können, wie Fachleuten zur Bestimmung der Vermögenswerte, Treuhändern oder Verwaltern von Vermögen, das in Verwahrung genommen oder verwaltet werden muss. Vor kurzem durchgeführte Reformen des Vollstreckungsverfahrens erlauben dem Gericht, Notare mit Handlungen für den Verkauf von Immobilienvermögen zu beauftragen. Alle Maßnahmen, mit denen ein Vollstreckungsbeamter beauftragt ist, unterliegen der Aufsichts- und Weisungsbefugnis des Gerichts. Daher unterrichten Gerichtsvollzieher, Notar oder die Prozessparteien bei Problemen oder Streitigkeiten das für die Vollstreckung zuständige Gericht, das dann die Parteien vorlädt und geeignete Maßnahmen trifft.

2.1.5. Muss der Vollstreckungsantrag durch einen Angehörigen der Rechtsberufe gestellt werden?

Vollstreckungsverfahren sind strukturiert wie Gerichtsverfahren, da sie von einem Gericht angeordnet werden. Sie basieren auf Vollstreckungstiteln, die ein Gericht nach Anhörung der Parteien erlassen oder bestätigt hat und ein echtes Gerichtsverfahren zur Folge haben können (siehe Abschnitt 4). Aus diesem Grund ist in einem Vollstreckungsverfahren die Anwesenheit eines Anwalts erforderlich.

2.1.6. Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen

Für die verschiedenen Vollstreckungsformen gibt es keine festen Gebühren. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Umfang der durchgeführten Maßnahmen (so kann es notwendig sein, Vermögen zu bewerten, Verwalter oder Treuhänder, die ein Honorar fordern dürfen, einzusetzen, Versteigerungen in Tageszeitungen oder im Internet bekannt zu machen und so weiter). Allgemein gilt, dass der Vollstreckungsgläubiger die Kosten im Voraus tragen muss und diese dann der Person, gegen die vollstreckt wird, in Rechnung gestellt werden. Was die Gerichtskosten anbelangt, so ist die gesetzlich vorgeschriebene Gebührentabelle zu beachten, in der abhängig von Art und Streitwert des Prozesses die Anwaltsgebühren minutiös (unter Angabe des Mindest- und Höchstbetrags) geregelt sind.

2.2. Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen? Für welche Gläubiger und welche Schuldner?

Zu den formalen und materiellen Bedingungen für eine Vollstreckung und den Vollstreckungstiteln siehe Frage 2.1.1. Nach italienischem Recht muss eine weitere Bedingung erfüllt sein, die nicht direkt mit dem Vollstreckungsverfahren zu tun hat, sondern ihm vorausgeht. Vor dem Verfahren muss der Gläubiger den Schuldner im Wege eines precetto (Befehl) auffordern, der ihm in der Entscheidung (Urteil oder Ähnliches) auferlegten Verpflichtung freiwillig nachzukommen, dem Schuldner hierfür eine Frist setzen und darauf hinweisen, dass ein Nichterfüllen die Vollstreckung der Entscheidung zur Folge haben wird. Damit soll einerseits dem Schuldner eine Frist eingeräumt werden, innerhalb deren er freiwillig das Urteil befolgen und so die Vollstreckung der Entscheidung vermeiden kann, und andererseits dem Gläubiger eine Frist (von 90 Tagen) gesetzt werden, innerhalb deren die Vollstreckung eingeleitet werden muss.

3. Vollstreckungsmaßnahmen

3.1. Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Grundsätzlich unterliegen alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie alle Forderungen des Schuldners der Vollstreckung, da sie der Sicherheit des Gläubigers dienen. Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich eine große Zahl Ausnahmen vor, welche die Natur oder Funktion der Vermögensgegenstände berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung darf nicht in bestimmte sehr persönliche Vermögensarten vollstreckt werden. Dazu zählen religiöse Gegenstände, für das tägliche Leben des Schuldners wichtige Gegenstände (Bekleidung, Elektrogeräte, Möbel usw.), es sei denn, sie sind von erheblichem Wert, sowie persönliche Schriftstücke (Briefe, Manuskripte usw.), ausgenommen Teile einer Sammlung. Beschränkungen werden auch aus sozialen Gründen auferlegt. Zahlungstitel des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Sektor dürfen fallabhängig nur innerhalb bestimmter Grenzen vollstreckt werden (im Allgemeinen ein Fünftel, doch gelten für verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern besondere Regeln), damit der Arbeitnehmer/Schuldner den Grundbedarf des täglichen Lebens decken kann. In gleicher Weise darf in die für die Berufsausübung des Schuldners wichtigen Werkzeuge, Gegenstände und Bücher nur innerhalb sehr enger Grenzen vollstreckt werden. In bestimmte Leistungen darf nicht vollstreckt werden, wie in Sozialhilfeleistungen für Bedürftige oder Behinderte, Unterhaltszahlungen, d. h. Geldleistungen von einem Familienmitglied an ein anderes, bedürftiges Familienmitglied, das über keine finanziellen Mittel verfügt (z. B. von Eltern an Kinder, von Ehegatten an Ehegatten). Es gibt weitere, gesondert geregelte Beschränkungen, um die Befriedigung von Bedürfnissen sicherzustellen, die dem Gläubigerinteresse vorgehen. Zu den wichtigsten zählen Vollstreckungen, bei denen der Schuldner eine Behörde ist: in solchen Fällen verlangen besondere Regeln, dass 1) unter bestimmten Umständen eine Vollstreckung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erfolgen darf, damit die Behörde die für die öffentliche Verwaltung vorgeschriebenen Buchungsverfahren abschließen kann, 2) in bestimmte öffentliche Mittel für vorrangige soziale Bedürfnisse (beispielsweise Gelder für die Drogenbekämpfung) unter keinen Umständen vollstreckt werden darf. Schließlich gibt es Vorschriften, die eine Vollstreckung in bestimmte Wertpapiere wie Anteile an Genossenschaften nicht zulassen um zu verhindern, dass Außenstehende im Wege des Vollstreckungsverfahrens Zugang zu einer Genossenschaft erlangen („regole di �gradimento’“ – Zulassungsregeln).

3.2. Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?
3.2.1. Welche Wirkungen haben Vollstreckungen im Hinblick auf säumige Schuldner? Dürfen sie weiterhin über ihr Eigentum verfügen? Können gegen sie Strafen verhängt werden?

Durch die Vollstreckung wird das Vermögen des Schuldners seinem Zugriff entzogen. Der mit einem Vollstreckungstitel ausgestattete Gerichtsvollzieher sucht im Haus des Schuldners, bei dem Schuldner selbst oder in Räumen Dritter nach Vermögen oder Geldbeträgen. Er hat Zutritt zu der Wohnung und darf, wird er daran gehindert, den Widerstand des Schuldners überwinden, nötigenfalls mit Hilfe der Polizei. Das gefundene Vermögen wird gepfändet. Dies ist der erste Schritt des Vollstreckungsvorgangs. Durch die Pfändung wird dem Schuldner von diesem Augenblick an jede Handlung untersagt, die dazu geeignet ist, das Vermögen aus der Vollstreckungsmasse zu entfernen. Bei Immobilien wird die Pfändung im Grundbuch eingetragen, wodurch Dritte davon Kenntnis erhalten. Der Gerichtsvollzieher übergibt dann das gefundene Geld, verbriefte Schuldtitel und wertvolle Gegenstände der Geschäftsstelle des Gerichts. Alle anderen Gegenstände, insbesondere unbewegliches Vermögen, werden einem Verwahrer anvertraut (oder unter bestimmten Bedingungen dem Schuldner, z. B. wenn er in der Immobilie wohnt). Das für die Vollstreckung zuständige Gericht erteilt dem Verwahrer oder Verwalter des Vermögens entsprechende Anweisungen für den Verkauf des Vermögens oder dessen Übertragung an den Gläubiger. Diese Anweisungen müssen befolgt werden. Der Verwahrer oder Verwalter haftet zivilrechtlich (für Schäden) und strafrechtlich nach den verschiedenen Vorschriften des Strafgesetzbuches, wenn vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände entfernt oder zerstört werden oder deren Verschlechterung zugelassen wird.

Pfändungen sind nicht unumkehrbar. Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht anstelle der Pfändung von Vermögensgegenständen (oder Forderungen gegen Dritte) die Pfändung eines vom Schuldner zu zahlenden Geldbetrags zulassen. Dieser Betrag kann in Raten gezahlt werden. Übersteigt der Wert der Vermögensgegenstände die Höhe des zu vollstreckenden Titels und der Verfahrenskosten, ordnet das Gericht eine Beschränkung der Pfändung an, indem bestimmte Gegenstände oder Teile davon aus der Pfändungsmasse herausgelöst werden.

3.2.2. Welche Wirkungen haben Vollstreckungen im Hinblick auf Dritte? Sind Banken zur Auskunft über den Schuldner und dessen Vermögensverhältnisse verpflichtet? Welche Strafen drohen, wenn die Auskunftspflicht nicht erfüllt wird?

Die Vermögensgegenstände bleiben gepfändet, bis das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass alle späteren Handlungen in Bezug auf die Vermögensgegenstände, auch wenn sie formal gültig sind, keine Auswirkung auf die Vollstreckung haben, die unabhängig von diesen Handlungen fortgeführt und abgeschlossen wird. Die gleiche Haftpflicht wie für Verwahrer und Verwalter (siehe 3.2.1) gilt für Bankmitarbeiter, denen Auskünfte über Einlagen, Konten oder Sicherheiten ohne vorherige Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht untersagt sind.

3.3. Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig? Wird die zulässige Dauer durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss beschränkt?

Wie in der Antwort auf Frage 3.2.1 dargelegt, hindert die Vollstreckung den Schuldner an der Verfügung über Vermögensgegenstände (oder beschränkt die Verfügbarkeit auf die von dem Gericht festgelegten Grenzen). Dieses Verfügungsverbot bzw. die Verfügungsbeschränkung bleibt bis zum Verkauf der Vermögensgegenstände oder bis zu deren Übertragung auf den Gläubiger bestehen, um die Befriedigung des Gläubigers zu gewährleisten. Nach der Pfändung der Vermögensgegenstände muss der Vollstreckungsgläubiger beantragen, dass die für die Befriedigung seines Titels notwendigen Formalitäten innerhalb einer bestimmten Frist vorgenommen werden. Läuft die Frist ab, ohne dass Verkauf oder Übertragung des Vermögens beantragt wurden, wird die Pfändung wirkungslos und das Verfahren wird eingestellt (es kann ein neues Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden).

4. Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

4.1. Wer kann gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen?

Vollstreckungsverfahren unterliegen der richterlichen Kontrolle. Die Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, kann bei Gericht Widerspruch einlegen und das Gericht auf diese Weise zur Ausübung der richterlichen Kontrolle auffordern. Außer dem Schuldner kann sich jede andere durch Handlungen des Gläubigers geschädigte Person (wenn z. B. das Vermögen, in das vollstreckt wird, ihr und nicht dem Schuldner gehört) an das Gericht wenden. Gegen eine Vollstreckung kann vor oder während des Vollstreckungsverfahrens Widerspruch eingelegt werden. Mit ihrem Widerspruch stellen der Schuldner oder Dritte aus subjektiven oder objektiven Gründen das Recht in Abrede, den Titel zu vollstrecken oder das Verfahren weiterzuführen. Ein Widerspruch ist außerdem zulässig, wenn individuelle, die Vollstreckung betreffende Handlungen formale Unregelmäßigkeiten enthalten. In diesem Fall wird der Widerspruch als „opposizione agli atti esecutivi“ (Vollstreckungserinnerung) bezeichnet.

4.2. Welches Gericht ist in solchen Fällen zuständig?

Im ersten Fall (Widerspruch gegen eine Vollstreckung) entscheidet das je nach Höhe des Streitwerts örtlich zuständige Gericht unabhängig vom Vollstreckungsverfahren über den Widerspruch. Über Vollstreckungserinnerungen hingegen entscheidet das Vollstreckungsgericht. In beiden Fällen ist gegen die Entscheidung nur ein Rechtsbehelf beim Kassationsgericht zulässig (nach der Reform von 2006).

4.3. Wann läuft die Frist für eine Beschwerde ab?

Gegen eine Vollstreckung kann vor und während des Verfahrens Widerspruch eingelegt werden. Eine spezielle Frist besteht daher nicht. Dennoch gibt es eine natürliche zeitliche Grenze, nämlich den Abschluss des Vollstreckungsverfahrens. Eine Vollstreckungserinnerung muss hingegen innerhalb von fünf Tagen nach der Vornahme der angefochtenen Handlung eingelegt werden.

4.4. Welche Wirkung hat die Beschwerde?

Liegen ernsthafte Gründe vor, setzt das Gericht die Vollstreckung aus und ordnet die zur Abwendung eines Schadens notwendigen Maßnahmen an. Hat das Vollstreckungsverfahren bereits das Stadium erreicht, in dem die Verkaufserlöse verteilt werden, ist die Aussetzung des Verfahrens vorgeschrieben.

*Quelle: Europäische Kommission

*Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

© Die Deutsch-Italienische Kanzlei, Avv. Alessandro Tedesco