Scheidung – Italien

Das Gesetz sieht absolute Scheidungsgründe (siehe Frage 2) als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen vor, damit eine Ehe geschieden werden kann. Anhand einer Beurteilung, deren Umfang von den spezifischen Scheidungsgründen abhängt, muss das Gericht feststellen, dass die Ehe unwiederbringlich gescheitert ist, was die allgemeine Basis für alle Scheidungsgründe bildet.

Diese Überprüfung ist unabdingbar, selbst wenn die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag einreichen. Die Vereinbarung der Ehegatten stellt als solche keinen Scheidungsgrund dar (weshalb in Italien eine Ehe nicht durch beiderseitige Vereinbarung geschieden werden kann). Das Gericht muss immer die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen ermitteln, bevor es eine Ehe scheidet.

Das Gericht wird die Ehe nach dem Codice Civile (dem italienischen Zivilgesetzbuch) scheiden oder das Ehepaar von den zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe entbinden, wenn das Paar kirchlich getraut und die Ehe ordnungsgemäß in die Geburts-, Ehe- und Sterberegister eingetragen war. Die Staatsanwaltschaft muss in das Verfahren eingeschaltet sein.

Quelle: Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970, geändert durch Gesetz Nr. 436 vom 1. August 1978 und Gesetz Nr. 74 vom 6. März 1987.

Welche Scheidungsgründe gibt es?

Jeder der Ehegatten kann die Ehescheidung beantragen:

1. wenn nach vollzogener Trauung der andere Ehegatte von einem Gericht wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt wurde, die vor oder nach der Trauung begangen worden ist, (dass heißt

  • wegen jeder Straftat, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren bedroht ist, eventuell auch wegen mehrfacher Verurteilung, wegen vorsätzlicher Straftaten, außer politischer Straftaten und Straftaten aus besonderen moralischen oder sozialen Gründen;
  • wegen jeder mit einer Freiheitsstrafe wegen Inzest bedrohten Straftat (Artikel 564 des italienischen Strafgesetzbuchs) oder für schwere sexuelle Straftaten gemäß den Artikeln 609bis (sexuelle Gewalt), 609quater, 609quinquies, 609octies (eingeführt durch Gesetz Nr. 66 von 1996);
  • wegen jeder Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe wegen Mordes an dem Kind oder den Kindern des Ehegatten oder wegen versuchten Mordes an dem Ehegatten oder dem Kind oder den Kindern bedroht wird;
  • wegen jeder mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, der die Person in zwei oder mehr Anklagepunkten für schuldig befunden wurde: schwere Körperverletzung, Verletzung der Unterhaltspflicht, Missbrauch in der Familie oder von Minderjährigen oder Ausnutzung einer unzurechnungsfähigen Person zum Schaden des Ehegatten oder des Kindes oder der Kinder, es sei denn, der Antragsteller der Ehescheidung ist wegen strafbarer Verabredung verurteilt wurden, oder wenn festgestellt wurde, dass die Ehepartner wieder zusammenleben);

2. in folgenden Fällen, wenn:

  • der andere Ehegatte von den unter den Punkten 1b) und c) aufgezählten Straftaten des Inzests oder der sexuellen Gewalt freigesprochen wurde und das Gericht feststellt, dass der Beklagte unfähig ist, die Familiengemeinschaft zu erhalten oder wieder aufzunehmen;
  • das Ehepaar seit mindestens drei Jahren, seit es während der Trennungsverhandlung vor dem Gericht erschienen ist, ohne Auflösung des Ehebandes oder durch beiderseitige Vereinbarung getrennt lebt;
  • die Strafverfahren bezüglich der unter den Punkten 1b) und c) aufgeführten Straftaten eingestellt wurden, da die Straftaten verjährt waren, das Scheidungsgericht jedoch feststellt, dass die Straftaten selbst immer noch strafbar sind;
  • das Strafverfahren bezüglich der Straftat des Inzests mit dem Urteil abgeschlossen wurde, dass die Straftat nicht strafbar ist, da sie keinen öffentlichen Skandal verursacht hat;
  • der andere Ehegatte, der eine fremde Staatsbürgerschaft hat, eine Ungültigkeitserklärung oder Auflösung der Ehe erwirkt hat oder im Ausland eine neue Ehe eingegangen ist;
  • die Ehe nicht vollzogen worden ist;
  • einer der Ehegatten offiziell das Geschlecht gewechselt hat. In diesem Fall kann der Antrag auf Ehescheidung von beiden Ehegatten eingereicht werden.

Abgesehen von den „strafrechtlichen“ Fällen (dazu zählen neben Verurteilungen wegen schwerer Straftaten solche Fälle, in denen die Person wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit freigesprochen wurde, die Verjährung einer Straftat oder das Fehlen objektiver Gründe, um bei Inzest Strafen zu verhängen) gelten als Gründe für eine Ehescheidung im Wesentlichen Trennung, Aufhebung, Nichtigerklärung, eine neue, vom anderen Ehegatten im Ausland geschlossene Ehe, Nichtvollzug der Ehe oder Geschlechtsumwandlung.

3. Was sind die Folgen einer Scheidung betreffend:

a) die persönlichen Beziehungen der Ehegatten?

Beziehungen der Ehegatten: Die Scheidung einer Ehe bedeutet, dass:

  • das Eheband aufgelöst wird, wodurch die Ehegatten wieder ledig sind und erneut heiraten können. Jedoch ist der Frau innerhalb einer bestimmten Frist eine Wiederheirat nicht gestattet, ausgenommen in den Fällen, die durch Artikel 89 des Codice Civile abgedeckt sind;
  • die Frau den Nachnamen verliert, den sie ihrem eigenen Namen hinzugefügt hatte. Auf Antrag kann das Gericht genehmigen, dass die Frau den Nachnamen ihres Ehemannes neben dem eigenen behält, wenn dieses im Interesse der Antragstellerin oder der Kinder ist.

Durch die Scheidung werden die verwandtschaftlichen Verbindungen nicht aufgehoben, insbesondere nicht das Hindernis der direkten Abstammung (Artikel 87 Absatz 4 des Codice Civile); ausländische Ehegatten verlieren nicht die durch die Ehe erworbene Staatsbürgerschaft.

b) die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten?

Die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten: Die Scheidung beendet die gesetzliche Gütergemeinschaft (außer den in Artikel 179 des Codice Civile aufgeführten persönlichen Gegenständen, gilt diese für alle Anschaffungen, die durch die Ehegatten während der Ehe gemeinsam oder getrennt getätigt wurden) und löst den Familienfonds auf. Sind die Kinder jedoch noch nicht volljährig, bleibt der Familienfonds ungeteilt. Das hat jedoch keine Wirkung auf das gewöhnliche Eigentum (zum Beispiel Güter, die bei vereinbarter Gütertrennung anteilig (pro quota) vor oder während der Ehe angeschafft wurden), das auf Antrag eines der Ehegatten geteilt werden kann.

c) die minderjährigen Kinder der Ehegatten?

Elterliche Verantwortung: Das die Ehe scheidende Gericht erteilt außerdem das Sorgerecht über die Kinder einem der Elternteile, oder – wenn es im Interesse der Kinder erscheint – beiden Eltern gemeinsam oder alternierend; es legt Regeln für das Besuchsrecht desjenigen Elternteils fest, der das Sorgerecht nicht erhalten hat. Das Gericht erteilt Anweisungen für die Verwaltung des Kindesvermögens und legt die durch den Elternteil ohne Sorgerecht zu leistenden Unterhaltszahlungen fest.

Vorzugsweise wird das Wohnrecht in der Familienwohnung dem Ehegatten zugesprochen, der das Sorgerecht erhalten hat. (Für weitere Einzelheiten siehe unter Elterliche Verantwortung – Italien).

d) die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten?

Unterhaltspflicht: Wird eine Ehe geschieden, ordnet das Gericht auf Antrag der Partei regelmäßige Unterhaltszahlungen an den Ehegatten an, der nicht über ausreichende Mittel verfügt oder diese objektiv nicht beschaffen kann. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung erlischt, wenn der Empfänger wieder heiratet. Auf Vereinbarung beider Parteien kann die Unterhaltszahlung auch als einmalige Transaktion durch Übertragung der Eigentumsrechte an einem Grundstück an den zu unterstützenden Ehegatten erfolgen. (Für weitere Einzelheiten siehe unter Unterhaltsansprüche – Italien).

Sonstige Wirkungen: Geschiedene, aber nicht wiederverheiratete Ehegatten, die ein Recht auf Unterhaltszahlung besitzen, haben auch Anspruch auf einen Anteil an den Abfindungszahlungen, die dem anderen Ehegatten zustehen. Stirbt der frühere Ehegatte, hat der überlebende Ehegatte allein  oder zusammen mit anderen überlebenden Ehegatten Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und auf den Erbteil, wenn die betreffende Person bedürftig ist. Der unterhaltsberechtigte Ehegattekann auch eine hypothekarische Belastung erwirken oder die Beschlagnahme von Vermögen des unterhaltspflichtigen Ehegatten beantragen.

Unterlassene Unterhaltszahlungen an den Ehegatten oder die Kinder: Gemäß Artikel 570 des italienischen Strafgesetzbuches ist die unterlassene Unterhaltszahlung an den Ehegatten und/oder das/die gemeinsame(n) Kind(er) durch den anderen Ehegatten strafbar.

4. Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes bedeutet, dass gesetzlich kein weiteres Zusammenleben vorgeschrieben ist. Eine De-facto-Trennung ist ohne Wirkung (außer in Situationen, die vor dem Reformgesetz Nr. 151 von 1975 entstanden sind).

Eine Trennung wirkt sich auf das Eheband lediglich etwas abschwächend aus.

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann durch gerichtlichen Beschluss oder beiderseitige Vereinbarung erfolgen.

Quellen: Die Hauptregeln sind im Codice Civile enthalten (Artikel 150 ff.; die Erbschaftsmasse regeln die Artikel 548 und 585 des Codice Civile).

5. Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes setzt Tatsachen voraus, die eine Fortsetzung des Ehelebens unerträglich machen oder schwerwiegende und schädliche Auswirkungen auf die Erziehung der Kinder haben würden. Der Antrag muss auch von dem Ehegatten eingereicht werden, der die Situation zu verantworten hat.

Nach Antragstellung durch die Partei entscheidet das für die Trennung zuständige Gericht entsprechend den Umständen, welcher der Ehegatten für die Trennung verantwortlich ist (auf diese Weise ersetzt das Reformgesetz von 1975 die frühere Schuldzuweisung, indem es das Prinzip der schuldbasierten „Strafe“ aufgibt und den Grundsatz der „Vorkehrung“ für eine Situation, in der ein Zusammenleben unerträglich oder schädlich für minderjährige Kinder wäre, einführt).

Die Verantwortung (kann nur bei einer vom Gericht bewilligten Trennung beantragt werden) spielt eine Rolle für die Unterhaltspflicht und für Erbschaftsfragen. Die Staatsanwaltschaft muss in das Verfahren eingeschaltet sein.

Eine Trennung durch beiderseitige Vereinbarung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten, wird aber nur rechtswirksam mit einer Genehmigung durch ein Gericht. Dieses hat zu prüfen, dass die von den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen die übergeordneten Interessen der Familie berücksichtigen. Das gilt vor allem, wenn Vereinbarungen über das Sorgerecht und den Unterhalt von Kindern nicht im Interesse der Kinder sind; dann lädt das Gericht die Parteien erneut vor, um notwendige Änderungen festzulegen. In Fällen, in denen die Lösung ungeeignet ist, kann das Gericht eine Trennung für unzulässig erklären. Nach der Rechtspraxis ist die Anwesenheit des Staatsanwalts nicht erforderlich, wenn Minderjährige nicht beteiligt sind.

6. Was sind die Rechtsfolgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Beziehungen der Ehegatten: Bei einer Trennung (ohne Auflösung des Ehebandes oder durch beiderseitige Vereinbarung) entfallen die bei einem zusammenlebenden Paar notwendige Beistandspflicht und die Vermutung der Vaterschaft. Die Ehefrau verliert nicht den Nachnamen des Ehemannes, der ihrem Namen hinzugefügt wurde. Auf ihren Antrag kann das Gericht seine Verwendung verbieten, wenn eine solche Verwendung schwerwiegende Schäden verursachen könnte, und kann ebenso der Frau gestatten, den Namen nicht zu verwenden, wenn die Verwendung zu ihrem Nachteil wäre.

Die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten: Eine Trennung löst das gemeinsame Eigentum auf.

Elterliche Verantwortung: Das Gericht, das einer Trennung stattgibt, legt die Regeln für das Sorgerecht der Kinder fest und bestimmt die Höhe der Unterhaltszahlung, die von dem Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zuerkannt wurde, an das Kind zu zahlen ist. Vorzugsweise wird das Recht auf das Leben in der Familienwohnung dem Ehegatten zugesprochen, der das Sorgerecht erhalten hat. (Für weitere Einzelheiten siehe unter Elterliche Verantwortung – Italien).

Unterhaltspflicht: Auf Antrag gewährt das Gericht dem Ehegatten, der nicht für die Trennung verantwortlich ist, das Recht auf Unterhaltszahlung durch den anderen Ehegatten, wenn sie oder er nicht selbst über hinreichende Mittel verfügt. Der bedürftige Ehegatte kann weiterhin Unterhaltszahlungen verlangen, dass heißt einen regelmäßigen Betrag zur Deckung des Eigenbedarfs, auch wenn er für die Trennung verantwortlich ist. (Für weitere Einzelheiten siehe unter Unterhaltsansprüche – Italien).

Nach der Rechtsprechung soll die Unterhaltspflicht wegen Trennung automatisch in gleicher Weise geregelt werden wie der Unterhalt bei einer Ehescheidung.

Die Maßnahmen betreffend das Sorgerecht für die Kinder und die Berechnung der Unterhaltszahlungen (für den Ehegatte und die Kinder) dürfen abgeändert werden. Das Unterlassen der Unterhaltszahlungen ist eine Straftat nach Artikel 570 des italienischen Strafgesetzbuches.

Trennung mit und ohne Verantwortung: Getrennte Ehegatten, die nicht für die Trennung verantwortlich sind, genießen weiterhin dieselben Erbrechte wie nicht getrennte Ehegatten.

Ehegatten, die für eine Trennung verantwortlich gemacht werden, sind zum Empfang von Unterhaltszahlungen nur berechtigt, wenn sie bei Eröffnung des Nachlassverfahrens ein Recht zu Unterhaltszahlungen durch den verstorbenen Ehegatte haben (Artikel 548 und 585 des Codice Civile).

Sonstige Wirkungen: Das Trennungsurteil berechtigt zu dessen Eintragung im Grundbuch. Im Fall der Nichterfüllung kann das Gericht auf Antrag der berechtigten Person die Beschlagnahme des Vermögens der verantwortlichen Person beschließen und dritten Parteien regelmäßige Zahlungen an die Person auferlegen, die einen Teil der Summe an den Anspruchsberechtigten zahlen muss.

7. Was bedeutet „Nichtigerklärung“ und „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

In Artikel 117 ff. des Codice Civile sind verschiedene Fälle der Ungültigkeit aufgeführt, die zur Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe führen können. Praktischerweise sollte man von dem Begriff der Ungültigkeit ausgehen und die verschiedenen Aspekte der Ungültigkeit und des anzuwendenden Rechts prüfen.

Eine Ehe ist ungültig, wenn sie mit einem der im Gesetz aufgeführten Makel behaftet ist, und muss in geeigneter Weise angefochten werden.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe wird Erben nicht bekannt gegeben, wenn das Verfahren noch nicht anhängig ist. Die Staatsanwaltschaft muss in das Verfahren eingeschaltet sein.

Quelle: Die Hauptregeln sind in den Artikeln 117 – 129bis des Codice Civile enthalten.

8. Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann aus folgenden Gründen ungültig sein (Artikel 117 ff. des Codice Civile):

  1. Einer der Ehegatten ist bereits verheiratet (die Person ist nicht ledig). Die Ungültigkeit ist absolut und nicht anfechtbar; Anträge auf Ungültigkeitserklärung können von dem Ehegatten, nächsten Verwandten in aufsteigender Linie, der Staatsanwaltschaft oder eine andere beteiligte Person eingereicht werden;
  2. Impedimentum criminis Die Ehe wird von zwei Menschen eingegangen, von denen einer wegen Mordes oder versuchten Mordes an dem Ehegatten des anderen verurteilt worden ist. Die Ungültigkeit ist absolut und nicht heilbar; Anträge auf Ungültigkeitserklärung können von dem Ehegatten, der Staatsanwaltschaft oder eine andere beteiligte Person eingereicht werden; :
  3. Wenn die Ehe wegen psychischer Erkrankung des einen Ehegatten nicht eingegangen werden kann. Die Ehe kann aufgehoben werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die psychische Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestand. Die Ehe kann durch Vormund, Staatsanwaltschaft oder eine andere beteiligte Person angefochten werden;
  4. Unzurechnungsfähigkeit eines der Ehegatten (Rechtsunfähigkeit). Die Ehe kann durch den Ehegatten angefochten werden, welcher der Ansicht ist, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung rechtsunfähig war. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn das Ehepaar mehr als ein Jahr zusammengelebt hat, nachdem der betreffende Ehegatte seine Rechtsfähigkeit wiedererlangt hat;
  5. Alter. Anträge können der Ehegatte, die Staatsanwaltschaft oder die Eltern stellen. Die oder der Minderjährige darf erst nach einer Frist von einem Jahr nach Erlangung der Volljährigkeit handeln;
  6. Verwandtschaft, Adoption und Vaterschaft. Die Gültigkeit der Ehe kann von den Ehegatten, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen beteiligten Person bis spätestens ein Jahr nach der Eheschließung angefochten werden oder es konnte eine Genehmigung erwirkt werden;
  7. Gewaltanwendung, Angst und Irrtum (durch Gewaltanwendung oder durch Angst, die durch Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Ehegatten erzeugt wurde, herbeigeführte Einwilligung; Irrtum über die Identität oder die Persönlichkeit des anderen Ehegatte gemäß Artikel 122 des Codice Civile). Anträge können durch den Ehegatten eingereicht werden, dessen Einwilligung auf in einer der oben beschriebenen Weisen erwirkt wurde, es sei denn, das Paar hat nach dem Wegfall des Grundes für die Gewaltanwendung oder die Angst oder seit dem Datum, an dem der Irrtum offenkundig wurde, ein Jahr zusammengelebt;
  8. Scheinehe. Die Ehe kann von einem der Ehegatten angefochten werden, wenn die Ehe mit der Vereinbarung, auf die Rechte und Pflichten einer Ehe zu verzichten, eingegangen wurde. Anträge müssen innerhalb eine Jahres nach der Eheschließung oder innerhalb einer noch kürzeren Frist eingereicht werden, wenn das Ehepaar nach der Eheschließung wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt hat.

9. Was sind die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Haben die Ehegatten in gutem Glauben gehandelt (dass heißt sie waren sich bei der Eheschließung keiner Hindernisse bewusst), gilt die Ehe als gültig, bis sie für nichtig erklärt wird und die Aufhebung von jetzt ab (ex nunc) wirksam ist (putative Ehe). Während der Ehe geborene oder verstorbene Kinder werden als ehelich betrachtet und unterliegen daher den Regeln für die Trennung von Ehepaaren mit Kindern.

Das Gericht kann von einem Ehegatten für höchstens drei Jahre regelmäßige Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatte verlangen, wenn der andere Ehegatte nicht über hinreichende Mittel verfügt und nicht wieder geheiratet hat.

Hat nur einer der Ehegatten in gutem Glauben gehandelt, gelten die Wirkungen der putativen Ehe für den Ehegatten und alle Kinder. Der Ehegatte, der in böser Absicht gehandelt hat, wird zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Höhe der Unterhaltszahlungen für drei Jahre und zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, wenn keine anderen Personen haftbar sind.

Haben beide Ehegatten in bösem Glauben gehandelt, hat die Ehe Auswirkungen auf in der Ehe geborene oder gestorbene Kinder, sofern die Ehe nicht wegen Bigamie oder Inzest für nichtig erklärt wurde. Kinder, die in einer wegen Bigamie oder Inzest aufgehobenen Ehe geboren wurden, können den Status nichtehelicher Kinder, deren Vaterschaft festgestellt wurde, erhalten.

Es wird guter Glauben vermutet, der nur in dem Moment, in dem das Eheband geknüpft wird, vorliegen muss.

10. Gibt es alternative Möglichkeiten, um mit einer Scheidung verbundene Probleme zu lösen, ohne zu Gericht zu gehen?

Es gibt keine Bestimmungen für alternative Verfahren zur Lösung von Problemen, die mit einer Scheidung (oder Trennung) verbunden sind. Es gibt vor allem keine Bestimmungen für die Schlichtung in der Familie. Das italienische Parlament prüft derzeit einen Gesetzesentwurf über die Schlichtung in Familien, um den Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Vereinbarung für das Sorgerecht über die Kinder zu treffen.

11. Wo muss der Antrag auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gestellt werden? Welche Formalien müssen eingehalten und welche Schriftstücke müssen dem Antrag beigefügt werden?

Die Regeln der Prozessordnung für die Scheidung gelten auch für eine Aufhebung der Ehe, sofern sie nicht damit unvereinbar sind. In diesem Fall kommt Artikel 706 ff. der italienischen Zivilprozessordnung zur Anwendung.

Zunächst erfolgt eine besondere Untersuchung nach Regeln, die von den normalen Prozessregeln insbesondere im Hinblick auf die Einleitungsphase abweichen.

Zuständigkeit: Zuständig ist das Gericht an dem Ort, an dem der Antragsgegner seinen ständigen Aufenthaltsort oder Wohnsitz hat. Ist der Antragsgegner nicht auffindbar oder wohnt er im Ausland, gilt der ständige Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Antragstellers. Leben beide Parteien im Ausland, kann jedes Gericht in diesem Land in der Sache entscheiden. Wird die Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen gewünscht, können die Ehegatten den ständigen Aufenthaltsort oder den Wohnsitz einer der beiden Parteien wählen.

Verfahren: Der Antrag auf Scheidung wird bei der Gerichtskanzlei des zuständigen Gerichts eingereicht. Dem Antrag sollten ergänzende Schriftstücke beigefügt werden, können aber auch während der Verhandlung vorgelegt werden. Der Antragsteller muss gewährleisten, dass dem anderen Ehegatten der Antrag und der Beschluss des vorsitzenden Richters mit dem Datum der Verhandlung beider Ehegatten bekannt gemacht wird. Wenn während der Verhandlung der Versuch einer Aussöhnung vor dem vorsitzenden Richter scheitert, wird der vorsitzende Richter einstweilige Verfügungen im Interesse der Ehegatten und ihrer Kinder erlassen und einen Termin für eine Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter, der den Fall nach den Regeln für Untersuchungsverfahren prüfen wird, festsetzen.

Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen: Ein gemeinsamer Antrag setzt voraus, dass die Ehegatten mit einer Scheidung und den daraus folgenden Bedingungen für ihre Kinder und finanziellen Beziehungen einverstanden sind. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht.

Quellen: Gesetz Nr. 898 von 1970 mit späteren Änderungen; für die Aufhebung einer Ehe gelten auch die Artikel 706-711 der italienischen Zivilprozessordnung.

12. Kann ich Prozesskostenhilfe bekommen?

Es ist möglich, Prozesskostenhilfe und so anwaltlichen Beistand zu bekommen, ohne die Kosten für die Verteidigung und die anderen Gerichtskosten übernehmen zu müssen. Prozesskostenhilfe können auch ausländische Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Gesetz Nr. 1990/217 und dem Infoblatt zur Prozesskostenhilfe aufgeführt. Anträge auf Prozesskostenhilfe müssen bei der italienischen Anwaltskammer eingereicht werden. Vordrucke können von den Webseiten der jeweiligen Anwaltskammer (die Adresse der römischen Anwaltskammer ist www.ordineavvocati.roma.it ) und des italienischen Justizministeriums www.giustizia.it – – heruntergeladen werden.

Quelle: Gesetz Nr. 217 von 1990, geändert durch Gesetz Nr. 134 von 2001.

13. Kann eine Berufung gegen eine Entscheidung betreffend die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe eingelegt werden?

Gegen Urteile betreffend die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung kann Berufung eingelegt werden. Gegen noch nicht rechtskräftige Urteile in Scheidungs- (wenn zum Beispiel noch die Höhe der Unterhaltszahlung festgesetzt werden muss) oder Trennungsverfahren (wenn beispielsweise noch die verantwortliche oder zahlungspflichtige Person festzusetzen ist) kann nicht zusammen mit dem rechtskräftigen Urteil Berufung eingelegt werden; gegen diese ist Berufung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzulegen.

14. Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung betreffend die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe in Italien anerkennen zu lassen?

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 schreibt ein gemeinsames Verfahren in allen EU-Mitgliedstaaten vor.

Die Anerkennung erfolgt automatisch. Es ist daher kein Verfahren zur Aktualisierung der Ehe-, Geburts- und Sterberegister eines Mitgliedstaates infolge eines rechtskräftigen Urteils betreffend die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe notwendig.

Eine beteiligte Partei kann jedoch eine Feststellung erwirken, dass die Entscheidung anerkannt oder nicht anerkannt werden muss. Die besonderen Gründe für eine Nichtanerkennung werden in der Verordnung aufgeführt. Die Berufung muss bei dem örtlich zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden (unter Verweis auf den Ort der Durchführung der Entscheidung und in Übereinstimmung mit internen Bestimmungen). Das Gericht entscheidet unverzüglich (und ohne kontradiktorisches Verfahren) und das Urteil wird dem Antragsteller verkündet.

15. An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung betreffend die Scheidung, Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Jede Partei kann bei dem Berufungsgericht gegen die Entscheidung auf Anerkennung innerhalb eines Monats (innerhalb von zwei Monaten, wenn die andere Partei in einem anderen Land ansässig ist) nach ihrer Bekanntgabe Berufung einlegen. In dieser zweiten Phase sind die kontradiktorischen Grundsätze und die normalen Prozessregeln anzuwenden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts kann wiederum Revision bei dem Kassationsgericht eingelegt werden (siehe. Anhänge der Verordnung).

16. Was ist das anwendbare Recht in einem Scheidungsprozess zwischen Ehegatten, die nicht in Italien leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Trennung und Scheidung unterliegen dem zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Trennung oder Scheidung für beide Ehegatten gemeinsam geltenden nationalen Recht. Bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft entscheidet das Gericht, welches Recht auf der Basis des Landes, in dem das Ehepaar die meiste Zeit seines Ehelebens verbringt, anzuwenden ist.

Enthält das anzuwendende ausländische Recht keine Regeln für eine Trennung oder Scheidung, sind italienisches Recht (Artikel 31 des Gesetzes Nr. 218 von 1995) und der Grundsatz des am Gerichtsort geltenden Gesetzes (lex fori) anzuwenden. Es ist zu beachten, dass italienisches Recht angewendet werden kann, ohne dass der Antragsteller italienischer Staatsbürger ist. Ebenso kann sich eine Person mit fremder Staatsbürgerschaft in einer gemischten Ehe oder in einer Ehe ohne italienische Staatsbürgerschaft auf italienisches Recht berufen.

Italienische Ehegatten, die eine Trennung oder Scheidung in Italien beantragt haben, unterliegen italienischem Recht, auch wenn sie nicht in Italien ansässig sind. Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft unterliegen dem Recht des Landes, in dem sie die meiste Zeit ihres Ehelebens verbringen. Enthält das Recht des betreffenden Landes keine Regeln für Trennung oder Scheidung, wendet das (italienische) Gericht italienisches Recht an.

*Quelle: Europäische Kommission

© Die Deutsch-Italienische Kanzlei, Avv. Alessandro Tedesco