Gerichtsorganisation – Italien

1. Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit (in Zivil- und Strafsachen) wird von den ordentlichen Richtern ausgeübt, die gemäß der Gerichtsverfassung eingesetzt werden und deren Bestimmungen unterliegen. Die Zivil- und Strafrichter bilden die ordentliche Richterschaft (“Magistratura”), der auch die Staatsanwälte angehören.

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der ordentlichen Richterschaft von jeder anderen öffentlichen Gewalt bei der Auslegung des Rechts und der Feststellung der Tatsachen.

Der Zugang zur Richterlaufbahn erfolgt über ein öffentliches Auswahlverfahren, das mehrere Prüfungen umfasst; danach müssen die betreffenden Personen zuerst eine Referendarzeit ableisten. Die Richter unterscheiden sich untereinander nur nach ihren Aufgaben; sie dürfen nur auf ihren Antrag hin versetzt werden. Es besteht mit Ausnahme der Ausübung von Organisations- und Überwachungsaufgaben durch die Leiter der Gerichtsbehörden keine hierarchische Gliederung der Richterschaft.

Der Oberste Richterrat (“Consiglio Superiore della Magistratura” ) ist das Selbstverwaltungsorgan der ordentlichen Richterschaft, das über die Unabhängigkeit der Richter wacht, die wichtigsten Tätigkeiten für die Ausübung der richterlichen Gewalt regelt und dem Disziplinarmaßnahmen gegen die Angehörigen der Richterschaft zustehen. Der Oberste Richterrat besteht aus dem Präsidenten der Republik als Vorsitzendem (dieser lässt sich meist von einem aus den Mitgliedern gewählten Vizepräsidenten unterstützen), dem Ersten Präsidenten und dem Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs sowie 24 weiteren Mitgliedern, die zu 1/3 vom Parlament und zu 2/3 von der Richterschaft gewählt werden.

Das Justizministerium (“Ministero della giustizia” ) ist für die Organisation und Funktionsweise der einzelnen Dienste zuständig. Zur Ausübung seiner administrativen Aufgaben verfügt es über eine zentrale Gliederung mit Sitz in Rom und über Regionalstellen, die unterstützende Funktionen ausüben.

Rechtsquellen:

  • Italienische Verfassung;
  • Königliches Dekret Nr. 12 vom 30.1.1941 über die Gerichtsverfassung;
  • Gesetz Nr. 195 vom 24.3.1958 über den Obersten Richterrat.

2. Sondergerichtsbarkeit

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es auch eine Sondergerichtsbarkeit.

Die Verfassung verbietet die Errichtung von außerordentlichen oder besonderen Gerichten mit Ausnahme bestimmter Fachrichter, die in der Verfassung vorgesehen sind:

  • Verwaltungsrichter,
  • Richter am Rechnungshof,
  • Militärrichter,
  • Richter am Verfassungsgerichtshof (“Corte costituzionale” , Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen; Zuweisungskonflikte; Entscheidung über Anklagen gegen den Präsidenten der Republik).

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlungen geprüft, die auch aufgehoben werden können. Sie wird in erster Instanz von den regionalen Verwaltungsgerichten und in zweiter Instanz vom Staatsrat und vom Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit der Region Sizilien ausgeübt. Die Verwaltungsrichter sind von den ordentlichen Richtern getrennt und verfügen über eine Selbstverwaltung.

Der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrichters wird grundsätzlich über die Bezugnahme auf die vor Gericht geltend gemachte, subjektive Position – berechtigtes Interesse – festgestellt, sofern es sich nicht um Fälle von ausschließlicher Rechtsprechung handelt, in denen der Verwaltungsrichter auch Richter des subjektiven Interesses ist. In einem positiven oder negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen Sondergerichten oder zwischen Sondergerichten und ordentlichen Gerichten entscheidet der Kassationsgerichtshof als Großer Senat.

3. Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit umfasst die Tätigkeit des Gerichts zur Wahrung der Anwendung des Rechts in Streitsachen zwischen verschiedenen Parteien (streitige Gerichtsbarkeit) oder in Fällen, in denen das Tätigwerden eines Gerichts zum Schutz der Beteiligten, bestimmter Personen oder der Gemeinschaft gesetzlich vorgesehen ist (freiwillige Gerichtsbarkeit).

Alle Fragen, die in die Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit fallen, d.h. Fragen des Zivilrechts einschließlich des Familien- und Verbraucherschutzrechts, sowie Fragen des Handels- und Arbeitsrechts werden im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit behandelt.

Die Zivilgerichtsbarkeit wird von der ordentlichen Richterschaft ausgeübt, die Aufgaben der Rechtsprechung und Strafverfolgung wahrnimmt.

Die Staatsanwaltschaft hat im Zivilprozess eine besondere Funktion.

Die Staatsanwaltschaft wacht als Teil der ordentlichen Richterschaft über die Einhaltung der Gesetze, die rasche und ordnungsgemäße Rechtsprechung, den Schutz der Rechte des Staates, der juristischen Personen und der Personen ohne Geschäftsfähigkeit. Sie erhebt in den vom Gesetz geregelten Fällen (z.B. der Anfechtung einer Ehe, Aberkennung bestimmter Rechte, Konkurs, Ungültigkeit eines Patents oder einer Marke) die öffentliche Anklage oder wird zwingend vor Gericht tätig (etwa in Ehesachen einschließlich der Trennung und Scheidung oder in Fällen betreffend die Geschäftsfähigkeit einer Person). Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft in jeder Rechtssache tätig werden, in der ein öffentliches Interesse besteht.

Rechtsprechungsorgane – Folgende Organe nehmen die Rechtsprechung in Zivilsachen wahr:

der Friedensrichter,

das Gericht,

das Jugendgericht,

der Appellationsgerichtshof und

der Kassationsgerichtshof.

Die vom erstinstanzlichen Gericht erlassenen Urteile sind grundsätzlich vollstreckbar, sofern nicht der Appellationsgerichtshof die Vollstreckung aussetzt.

Gliederung der Zivilgerichtsbarkeit in Italien (pdf 62 KB)

3.1. Friedensrichter

Der Friedensrichter ist als ehrenamtlicher Richter tätig und wird vom Obersten Richterrat aufgrund bestimmter Kriterien (darunter ein abgeschlossenes Studium der Rechte) ernannt. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederernennung ist nur einmal möglich.

Der Friedensrichter entscheidet als Einzelrichter. In Italien sind (mit Stand Januar 2003) etwa 4.700 Friedensrichter an 848 Dienstorten im gesamten Staatsgebiet tätig. Der Friedensrichter erhält eine Vergütung nach Maßgabe der von ihm ausgeübten Tätigkeit.

Zuständigkeiten

Der Friedensrichter ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten über bewegliche Sachen mit einem Streitwert bis zu 2.582,28 € bzw. wegen Ersatz von Schäden, die durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen verursacht wurden, bis zu einem Streitwert von 15.493,71 €. Darüber hinaus ist der Friedensrichter unabhängig vom Streitwert zuständig für bestimmte, im Gesetz taxativ aufgeführte Streitsachen wie etwa die Modalitäten der Inanspruchnahme der Einrichtungen bei Miteigentum an Wohnungen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung.

Bei einem Streitwert bis zu 516,46 € können die Parteien selbst vor Gericht auftreten. In allen anderen Fällen ist die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, sofern der Friedensrichter den Parteien nicht aufgrund seiner Einschätzung der Art und des Umfangs der Rechtssache gestattet, selbst vor Gericht aufzutreten.

Die bei den Gerichten eingerichtete Rechtsanwaltskammer erteilt Informationen über die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verteidigung übernehmen können.

Das vereinfachte Verfahren wird nahezu ausschließlich mündlich durchgeführt und stellt auf einen Vergleich ab, der diese Art von Streitsachen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung abschließen sollte.

Der Friedensrichter erlässt sein Urteil entsprechend dem Gesetz; bei einem Streitwert bis zu 1.032,91 € entscheidet er nach Billigkeit. Auch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie bei abdingbaren Rechten und einem entsprechenden einvernehmlichen Antrag der Parteien fällt der Friedensrichter ein Billigkeitsurteil.

Rechtsmittel

Die Urteile des Friedensrichters können vor Gericht angefochten werden. Bei einem Billigkeitsurteil und einem Rechtsmittelausschluss (etwa bei Verwaltungssanktionen) muss der Kassationsgerichtshof angerufen werden.

3.2 Gericht erster Instanz

Das Gericht besteht aus Berufsrichtern, die als Einzelrichter bzw. in den im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen als Kollegialgericht (drei Richter) entscheiden. Es können dem Gericht jedoch auch ehrenamtliche Richter beigestellt werden. Das Gericht entscheidet in erster Instanz, wird aber in Bezug auf die Urteile des Friedensrichters, sofern es sich nicht um ein Billigkeitsurteil handelt oder ein Rechtsmittelausschluss besteht, auch als Rechtsmittelgericht tätig.

Die Gerichte haben ihren Sitz in jeder Provinzhauptstadt (ausgenommen Caserta), es wurden aber in verschiedenen Gemeinden auch zahlreiche eigene Abteilungen mit begrenzter örtlicher Zuständigkeit eingerichtet (Ministero della giustizia ).

Zuständigkeit

Das Gericht erster Instanz ist zuständig für Streitsachen, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Prozessordnung. Für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz besteht Anwaltszwang.

Rechtsmittel

Gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz können Rechtsmittel bei dem Appellationsgerichtshof eingelegt werden, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet. In einigen gesetzlich geregelten Fällen kann nur der Kassationsgerichtshof angerufen werden (z.B. Urteile in Fällen einer Einrede gegen die Vollstreckbarkeit oder gegen Verwaltungssanktionen). Ausnahmsweise kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und unter den gesetzlich geregelten Bedingungen ein Revisionsverfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

3.3 Appellationsgerichtshof

Der Appellationsgerichtshof ist Rechtsmittelgericht in Bezug auf die Urteile des Gerichts erster Instanz. Er hat seinen Sitz in der Hauptstadt des Gerichtssprengels und gliedert sich in Abteilungen. Er fällt seine Urteile stets als Kollegialorgan aus drei Richtern; bei Minderjährigen, landwirtschaftlichen Pachtverträgen und im Bereich der Wasserwirtschaft werden Sachverständige beigezogen.

Zuständigkeit

Der Appellationsgerichtshof:

a. dient als Rechtsmittelgericht gegen die Urteile der Gerichte erster Instanz;

b. entscheidet in den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen in nichtöffentlicher Verhandlung;

c. erkennt über die ihm vom Gesetz zugewiesenen Fälle in erster und einziger Instanz mit Ausnahme der Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof. Die Appellationsgerichtshöfe sind etwa zuständig für Klagen gegen die Bewertung in Enteignungsverfahren, für Beschlüsse zur Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und im Bereich des Eherechts und der elterlichen Befugnisse nach Maßgabe der Verordnungen Brüssel I und II.

Mit einem Rechtsmittel an den Appellationsgerichtshof wird eine gesamte oder teilweise Aufhebung einer mit einem Irrtum behafteten Entscheidung des Gerichts erster Instanz erreicht. Alle erstinstanzlichen Entscheidungen mit Ausnahme jener, die ausdrücklich im Gesetz davon ausgenommen sind, können angefochten werden. Die Parteien können vorweg einen Rechtsmittelverzicht aussprechen und sich direkt an den Kassationsgerichtshof wenden.

Rechtsmittel

Gegen die Urteile des Appellationsgerichtshofs kann ein Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden. In einigen Fällen kann zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen die Revision des Urteils des Appellationsgerichtshofs beantragt werden.

3.4 Oberster Kassationsgerichtshof

Der Oberste Kassationsgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan. Seine Aufgabe besteht darin, die Wahrung der einheitlichen Auslegung des Rechts (“nomofilachia” genannt) sicherzustellen. Darüber hinaus entscheidet er Zuständigkeits- und Zuweisungskonflikte. Es überprüft die Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen, wobei er sich auf die ordnungsgemäße Anwendung des Rechts durch die Tatsacheninstanz beschränkt.

Der Oberste Kassationsgerichtshof ist ein Kollegialorgan; er gliedert sich in Senate, die aus einem Obersten Senatspräsidenten, den Senatspräsidenten und den übrigen Senatsmitgliedern bestehen. Er entscheidet im Allgemeinen als Kleiner Senat mit fünf Mitgliedern. Bei Rechtsmitteln, die Zuständigkeitsfragen oder konflikte sowie Zuweisungskonflikte und besonders wichtige Fragen betreffen, entscheidet er nicht als Kleiner sondern als Großer Senat mit einer feststehenden Zahl von neun Mitgliedern unter dem Vorsitz des Obersten Senatspräsidenten.

Wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Urteils beimisst, ist bei allen behandelten Angelegenheiten die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorgesehen.

Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Rom und ist für das gesamte Hoheitsgebiet Italiens zuständig.

Beim Obersten Kassationsgerichtshof können Rechtsmittel gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile eingelegt werden.

Die zahlreichen erstinstanzlichen Urteile betreffen vor allem drei Bereiche:

a. Billigkeitsurteile des Friedensrichters;

b. Urteile über einen Einspruch gegen vollstreckbare Maßnahmen;

c. Urteile, die im Zuge eines Einspruchs gegen von Verwaltungsbehörden verhängte Verwaltungssanktionen erstellt wurden.

Rechtsmittel an den Obersten Kassationsgerichtshof können nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen erhoben werden.

Wenn der Oberste Kassationsgerichtshof einem Rechtsmittel stattgibt, erklärt er die angefochtene Entscheidung für nichtig. Es steht ihm frei, die Sache für eine neuerliche Entscheidung an das Tatsachengericht zurückzuverweisen. Bei einer Rückverweisung ist das betreffende Gericht an die im Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs vertretene Rechtsauffassung gebunden.

Im Allgemeinen sind andere Richter bei der Entscheidung analoger Fälle nicht an die Urteile des Kassationsgerichtshofs gebunden. Der Kassationsgerichtshof legt in seinem Urteil allerdings die gewünschte Auslegung fest, die allen anderen Richtern als Leitlinie und Vorbild dienen soll.

Rechtsmittel

Gegen die Urteile des Kassationsgerichtshofs ist nur im Fall eines Tatsachenirrtums ein Rechtsmittel möglich, das zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen beim selben Gerichtshof einzubringen ist, der in nichtöffentlicher Verhandlung entscheidet.

4. Sondergerichte

Die Verfassung verbietet die Errichtung von außerordentlichen oder besonderen Gerichten, sieht jedoch im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch bestimmte Fachgerichte vor, in denen neben den Richtern auch Bürger vertreten sind, die für diese Aufgabe geeignet sind und keinen Rechtsberuf ausüben.

Jugendgericht

Bei jedem Appellationsgerichtshof ist ein Jugendgericht eingerichtet, dessen Zuständigkeit sich auf den gesamten Sprengel erstreckt. Das Jugendgericht ist ein eigenständiges Fachgericht, das in erster Instanz alle Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten (mit Ausnahme von Strafsachen) in Bezug auf Minderjährige unter 18 Jahren, die im betreffenden Sprengel ansässig sind, entscheidet. Das Kollegialgericht besteht aus vier Mitgliedern, zwei Berufsrichtern und zwei Sachverständigen in diesem Bereich, wobei eine Frau und ein Mann ausgewählt werden. In die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallen insbesondere Fälle in Bezug auf die elterlichen Rechte, die Genehmigung der Eheschließung Minderjähriger, die Adoption, die Anerkennung von Kindern und der Ausschluss eines Elternteils von der Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen Kindes. Das Jugendgericht wird auch tätig, um die Erziehung und Bildung des Minderjährigen, dessen Familienmitglieder oder Vormund ihren Pflichten nicht nachkommen, sicherzustellen.

Beim Jugendgericht ist eine eigene Abteilung der Staatsanwaltschaft eingerichtet, die auch in Zivilsachen zuständig ist.

Über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Jugendgerichts entscheidet ein Senat des Appellationsgerichtshofs, in dem anstelle von zwei Richtern des Senats zwei Sachverständige, wiederum ein Mann und eine Frau, vertreten sind.

Fachsenate für Landwirtschaft

Diese Senate haben eine begrenzte Zuständigkeit bei Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtverträge. Sie haben ihren Sitz bei den Gerichten und Appellationsgerichtshöfen und treffen ihre Entscheidungen unter Mitwirkung von Sachverständigen.

Regionalgerichte für Wasserwirtschaft

Diese Gerichte haben nur bei acht Appellationsgerichtshöfen ihren Sitz; sie entscheiden mit drei Mitgliedern, wobei es sich bei einem Mitglied gesetzlich vorgeschrieben um einen Bauingenieur handeln muss. Diese Gerichte sind für Fragen im Zusammenhang mit Staatseigentum an Gewässern, der ausschließlichen Nutzung öffentlicher Gewässer, dem Bau von Wasserwerken, unterirdischen Gewässern oder den Gebühren von Genossenschaften für die Nutzung öffentlicher Gewässer zuständig. Gegen die Entscheidungen der Regionalgerichte für Wasserwirtschaft kann ein Rechtsmittel beim Gericht zweiter Instanz für Wasserwirtschaft (“Tribunale superiore delle Acque pubbliche“), das seinen Sitz beim Kassationsgerichtshof hat, eingelegt werden.

In Folge von zwei Eingriffen des Verfassungsgerichtshofs ist eine große Reform geplant, nach der diese Gerichte abgeschafft und Rechtssachen zur Feststellung von Rechten den ordentlichen Gerichten (Gerichte erster Instanz und Appellationsgerichtshöfe) sowie Rechtsmittel gegen Verwaltungsmaßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft den Verwaltungsgerichten (regionale Verwaltungsgerichte und Staatsrat) übertragen werden sollen.

*Quelle: Europäische Kommission

*Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

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