Beweisaufnahme und Beweismittel in Italien

I. Beweislast

1.

a) Wie lauten die Rechtsvorschriften zum Thema Beweislast?

(Welche Partei trägt die Beweislast wofür? Was geschieht, wenn Zweifel in Bezug auf eine konkrete Tatsache nicht ausgeräumt werden können?)

Für die Beweislast gelten die Grundsätze gemäß § 2697 des italienischen Zivilgesetzbuchs, wonach Personen, die ein Recht gerichtlich durchsetzen wollen, die den Anspruch begründenden Tatsachen beweisen müssen und die Partei, die diese Tatsachen bestreitet oder behauptet, dass sich das eingeklagte Recht geändert hat oder erloschen ist, die diese Einwendung begründenden Tatsachen beweisen muss. Der Kläger muss somit die seinem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen beweisen, d.h. die Tatsachen, die die von ihm geltend gemachten rechtlichen Wirkungen hervorbringen. Der Beklagte hingegen muss anspruchshindernde, -erlöschende oder -ändernde Tatsachen vorbringen, die zur Abweisung der Klage führen können und den Anspruch damit hinfällig machen.

Kann der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen, wird die Klage unabhängig davon abgewiesen, ob der Beklagte Beweise zu seiner Entlastung vorlegt oder nicht.

Nach § 2698 des Zivilgesetzbuchs sind Vereinbarungen unwirksam, die eine Umkehr oder Änderung der Beweislast bei nicht abdingbaren Rechten bezwecken oder einer der Parteien die Ausübung ihrer Rechte übermäßig erschweren.

Mangelhafte Beweise schaden den Prozessaussichten der Parteien (Kläger oder Beklagter), die den Sacherhalt beweisen bzw. widerlegen müssen, da mangelhafte Beweise als Fehlen von Beweisen gewertet werden.

b) Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast vorgesehen ist und wenn ja, in welchen Fällen? Ist es möglich, derartige Vermutungen durch Gegenbeweise zu erschüttern?

Von der Beweislast ausgenommen sind Fälle,

  1. in denen das Gesetz die rechtlichen Wirkungen bestimmter Tatsachen in der Beweisaufnahme festlegt oder dem Gericht erlaubt, von einer bekannten auf eine unbekannte Tatsache zu schließen. Der erste Fall betrifft Rechtsvermutungen, von denen es zwei verschiedene Arten gibt: widerlegbare Vermutungen, die durch den Gegenbeweis widerlegt werden können (juris tantum), und unwiderlegbare Vermutungen (juris et de jure), bei denen der Gegenbeweis vor Gericht unzulässig ist. Der zweite Fall betrifft tatsächliche Vermutungen, deren Würdigung im Ermessen des Gerichts liegt. Das Gericht darf sie nur dann zulassen, wenn sie auf handfesten, konkreten und schlüssigen Tatsachen beruhen. Tatsächliche Vermutungen sind nicht für Sachverhalte zulässig, für die das Gesetz den Beweisantritt durch Zeugenaussage ausschließt;
  2. in denen ein Sachverhalt offenkundig ist, d.h. der Sachverhalt den meisten Personen zum Zeitpunkt und am Ort der Entscheidung bekannt ist und daher außer Zweifel steht;
  3. in denen Erfahrungsgrundsätze gelten, also logische Prinzipien und Begriffe des gemeinsamen Erfahrungsschatzes, von denen sich allgemeine Kriterien für die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen ableiten lassen;
  4. in denen die Tatsachen unbestritten sind oder eingeräumt werden, d. h. in denen Tatsachen von den Parteien übereinstimmend vorgetragen oder zugegeben werden, auch wenn dies stillschweigend durch die Partei geschieht, die ein Interesse daran haben könnte, sie zu bestreiten.

2. Inwieweit muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um seine Entscheidung auf den Nachweis dieser Tatsache zu gründen?

(Muss das Gericht von der Tatsache völlig überzeugt sein oder reicht eine hohe Wahrscheinlichkeit aus, selbst wenn gewisse Zweifel bestehen bleiben?)

Das Urteil des Gerichts zugunsten eines Klagebegehrens oder einer Verteidigung darf sich nur auf die direkt oder durch Vermutung eindeutig bewiesenen Tatsachen stützen.

Unbewiesene Tatsachen, selbst wenn diese möglich oder sogar äußerst wahrscheinlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

II. Beweisaufnahme

3. Erfordert die Beweisaufnahme in jedem Fall den Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von Amts wegen eine Beweisaufnahme einleiten?

Nach italienischem Recht unterliegt die Beweisaufnahme dem in § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verankerten „Verfügungsgrundsatz“, wonach das Gericht, abgesehen von den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, sein Urteil auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel gründen muss. Um berücksichtigt zu werden, müssen die vorgetragenen Tatsachen erheblich sein, d. h. ihr Nachweis muss in einem gewissen Bezug zum Urteil in der Sache stehen.

Daher darf das Gericht in der Regel nicht von Amts wegen Beweise erheben, die zur Tatsachenfeststellung beitragen können.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, die in den folgenden Abschnitten der Zivilprozessordnung geregelt sind:

  • § 257 gestattet die Ladung von Zeugen, die von einem anderen Zeugen benannt worden sind.
  • Nach § 317 kann ein Schiedsgericht von Amts wegen den Zeugenbeweis anordnen, wenn die Parteien sich auf Personen bezogen haben, denen die Tatsachen möglicherweise bekannt sind. (Dies gilt somit nicht für Verfahren vor Bezirksgerichten oder höherinstanzlichen Gerichten)
  • Nach § 118 kann die Überprüfung von Personen oder Gegenständen angeordnet werden.
  • § 117 gestattet die informelle Befragung der Parteien.
  • Gemäß den §§ 61 und 191 kann das Gericht fachlichen Rat einholen.

4.

a) Welches sind die nächsten Schritte, wenn dem Antrag einer Partei auf Beweisaufnahme stattgegeben wird?

Wenn eine Partei Antrag auf Beweisaufnahme stellt, kann die Gegenpartei den Gegenbeweis beantragen. In diesem Fall gibt das Gericht beiden Anträgen statt, wenn es der Auffassung ist, dass die dargelegten Fakten für die Urteilsfindung erheblich sind.

Lässt das Gericht die Beweisführung zu, geht es anschließend zur eigentlichen Beweisaufnahme über.

Nachdem die Beweise erhoben und alle diesbezüglich gesetzlich vorgeschriebenen Schritte unternommen worden sind, steht die Sache zur Entscheidung an.

b) In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweisaufnahme ablehnen?

(etwa Fälle, in denen die Beweise ungeeignet, unerreichbar oder unzulässig sind)

Das Gericht lehnt Anträge auf Beweisaufnahme ab, wenn die Beweismittel gesetzlich unzulässig sind (etwa der Versuch, den Verkauf einer Immobilie durch Zeugenaussagen zu beweisen) oder wenn die Tatsachen, auf die sich der Antrag bezieht, für die Urteilsfindung unerheblich sind (z. B. Zeugenaussagen zu Umständen, die in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen).

5.

a) Welche Beweismittel gibt es?

Das italienische Recht unterscheidet zwischen Urkundenbeweisen und nicht auf Urkunden gestützten Beweisen.

Für den Urkundenbeweis können sowohl öffentliche als auch private Urkunden herangezogen werden. Typische Formen privater Urkunden sind Telegramme, private Briefe und Eintragungen, die Bücher eingetragener Unternehmen, mechanisch oder elektronisch gefertigte Kopien, Abschriften amtlicher Urkunden sowie schriftliche Bestätigungen und Erneuerungen.

Nicht auf Urkunden gestützte Beweismittel sind Geständnisse, eidesstattliche Aussagen, Zeugenaussagen, Untersuchungen und die Hinzuziehung von Sachverständigen.

b) Nach welchem Verfahren erfolgt die Erhebung von Zeugenbeweisen und wie unterscheidet sich dieses Verfahren von der Beweiserhebung durch die Befragung von Sachverständigen? Welche Vorschriften gelten für Urkundenbeweise und Sachverständigengutachten?

Zeugenaussagen werden vom befassten Gericht zugelassen; dieses lädt die Zeugen unter Androhung von Zwangsmaßnahmen und einer Geldstrafe bei Nichterscheinen.

Zum Erscheinen sind auch vom Gericht geladene Sachverständige verpflichtet.

Sachverständige fertigen im Auftrag des Gerichts Gutachten an; das Gericht kann sich auch darauf beschränken, von den Sachverständigen in einer Verhandlung mündliche Aussagen einzuholen.

c) Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?

(etwa schriftliche gegenüber mündlichen Zeugenaussagen oder beglaubigte gegenüber privaten Urkunden)

Im italienischen Recht haben öffentliche Urkunden, die nur als Fälschungen angefochten werden können, und unwiderlegbare Vermutungen (juris et de jure) den höchsten Stellenwert.

d) Sind für den Nachweis bestimmter Sachverhalte bestimmte Beweisverfahren zwingend vorgeschrieben?

(Sind beispielsweise für Schulden über einem bestimmten Betrag schriftliche Beweismittel vorgeschrieben?)

Bestimmte Tatsachen können laut Gesetz nur durch bestimmte Beweismittel nachgewiesen werden. In manchen Fällen sind dies öffentliche Urkunden, in anderen schriftliche Unterlagen (öffentlicher oder privater Natur).

6.

a) Sind Zeugen gesetzlich zur Aussage verpflichtet?

Zeugen sind zur Aussage verpflichtet, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Es gibt Bestimmungen zur Aussageunfähigkeit, ein Aussageverbot und ein Zeugnisverweigerungsrecht.

b) In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?

(etwa wenn der Zeuge mit einer Partei (welcher?) verwandt ist oder die Aussage dem Zeugen selbst schaden würde)

In den in den §§ 199 und 200 der Strafprozessordnung genannten Fällen, auf die Zivilprozessordnung Bezug nimmt.

c) Kann ein Zeuge, der die Aussage verweigert, rechtlich belangt oder zur Aussage gezwungen werden?

Ja, siehe oben.

d) Gibt es Personen, von denen keine Zeugenaussagen aufgenommen werden können?

(etwa nicht geschäftsfähige Erwachsene, Minderjährige, Personen, deren Interessen mit denen einer Partei übereinstimmen, wegen bestimmter Straftaten verurteilte Personen usw.)

Siehe oben.

7. Welche Stellung haben der Richter und die Parteien in der Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Zeugenvernehmung mittels neuer Technologien wie z. B. Fernsehen oder Videokonferenz vorgenommen werden?

(Wer führt die Zeugenvernehmung? Kann der Richter den Zeugen befragen? Darf die andere Partei den Zeugen ins Kreuzverhör nehmen?)

Das Gericht vernimmt den Zeugen und befragt ihn direkt zu den aufgenommenen Tatsachen; dem Zeugen können auch Fragen gestellt werden, die von der Verteidigung beantragt werden.

Derzeit ist die Zeugenvernehmung mittels Technologien wie Fernsehen oder Videokonferenz gesetzlich nicht gestattet.

III. Beweiswürdigung

8. Ist das Gericht in seiner Entscheidungsfindung behindert, wenn Beweise durch eine Partei nicht auf rechtmäßigem Wege beigebracht wurden?

(etwa rechtswidrige Tonbandmitschnitte usw.)

Das Gericht berücksichtigt keine Beweismittel, die nicht ordnungsgemäß beantragt und zugelassen worden sind.

9. Gelten, wenn ich selber Verfahrensbeteiligter bin, meine eigenen Aussagen als Beweismittel?

Sie gelten nicht als Beweismittel zu meinen Gunsten. Sie können jedoch bei einer Aussage, die im Rahmen einer ordentlichen Vernehmung gemacht wird, gegen mich verwendet werden.

*Quelle: Europäische Kommission

*Nur die in der Papierausgabe des Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung der Rechtsakte der Europäischen Union ist verbindlich.

© Die Deutsch-Italienische Kanzlei, Avv. Alessandro Tedesco